RS Vwgh 1995/12/20 91/12/0010

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Umfaßt der Arbeitsplatz auf Grund der Schwerpunkte der vorgesehenen Tätigkeiten Aufgaben, deren vollständige und sofortige Wahrnehmung nur auf Grund umfassender Erfahrungen und Kenntnisse möglich ist, so schließt eine kurzfristige Vorverwendung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz als Vertragsbediensteter nicht aus, daß langjährige einschlägige Vortätigkeiten (hier in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten) von besonderer Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120010.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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