RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0160

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §365;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §12 Abs1;
GSLG Slbg §13 Abs3;
GSLG Slbg §13 Abs4;
StGG Art5;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §76;

Rechtssatz

Mit der Einbeziehung von Grundstücken in eine Bringungsgemeinschaft sind zwingend Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden, nämlich Sachaufwendungen, Arbeitsaufwendungen und Geldaufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft. Behördliche Maßnahmen, die zwar nicht selbst die Erbringung von Geldleistungen und anderen Leistungen anordnen, die aber solche Leistungen zwingend zur Folge haben - wie etwa die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretung - stellen einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar (Hinweis E VfGH 11.12.1993, B 319/91 ua). Die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft stellt daher einen Eigentumseingriff dar (Hinweis Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in:

Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, S 153, der die Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft als enteigungsähnliche Maßnahme bezeichnet). Handelt es sich aber bei der zwangsweisen Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft um einen Eigentumseingriff, dann ist dieser nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis Korinek, in:

Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, S 20 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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