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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z11Leitsatz
Qualifizierung eines Dienstverhältnisses kompetenzrechtlich nur entweder als land- und forstwirtschaftliches oder nicht als ein solches; Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer nur für überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) beschäftigte Dienstnehmer; Verletzung im Eigentumsrecht durch Feststellung der Landarbeiterkammerzugehörigkeit und der Umlagepflicht eines nicht überwiegend vertragsmäßige Dienstleistungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig verrichtenden Dienstnehmers infolge Unterstellung eines verfassungswidrigen, die Grenzen der Kompetenz des Landesgesetzgebers überschreitenden InhaltsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Tiroler Landesregierung über Antrag der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer (Landarbeiterkammer) fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner gärtnerischen Tätigkeit als Dienstnehmer der Marktgemeinde Jenbach landarbeiterkammerzugehörig und -umlagepflichtig ist. Er werde wöchentlich 20,5 Stunden und 9 Überstunden bei der Müllabfuhr und 19,5 Stunden mit gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigt. Die Gebietskrankenkasse habe die Einhebung der Umlage wegen überwiegender Tätigkeit als gewerblicher Arbeiter abgelehnt. Nach §4 Abs1 lita Landwirtschaftskammergesetz seien aber Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, unselbständige Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft:römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Tiroler Landesregierung über Antrag der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer (Landarbeiterkammer) fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner gärtnerischen Tätigkeit als Dienstnehmer der Marktgemeinde Jenbach landarbeiterkammerzugehörig und -umlagepflichtig ist. Er werde wöchentlich 20,5 Stunden und 9 Überstunden bei der Müllabfuhr und 19,5 Stunden mit gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigt. Die Gebietskrankenkasse habe die Einhebung der Umlage wegen überwiegender Tätigkeit als gewerblicher Arbeiter abgelehnt. Nach §4 Abs1 lita Landwirtschaftskammergesetz seien aber Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, unselbständige Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft:
"Das Landwirtschaftskammergesetz beurteilt somit die Frage der Landarbeiterkammerzugehörigkeit ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Verrichtung von vertragsmäßigen Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft; das Ausmaß der Dienstleistungen im Vergleich zu anderen Tätigkeiten ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Wesentlich ist daher, ob es sich dem Inhalt nach um eine Tätigkeit handelt, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuzählen ist, wobei die Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers unerheblich ist.
Im gegenständlichen Fall steht es wohl außer Zweifel, daß es sich bei gärtnerischen Tätigkeiten um solche der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnende Tätigkeiten handelt (§2 leg. cit.).
Daß es sich bei der Marktgemeinde Jenbach um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes handelt, steht ebenfalls fest, weil als solcher gemäß §4 Abs1 lita in Verbindung mit §3 Abs1 litb leg. cit. jedenfalls die Eigentümer solcher Grundstücke zählen, die unbebaut sind, und die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, soferne das Ausmaß dieser Grundstücke mindestens 0,5 Hektar beträgt.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß Herr G E vertragsmäßig Dienstleistungen land- und forstwirtschaflichen Charakters in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verrichtet, weshalb die Sektion Dienstnehmer der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol die gesetzliche Interessenvertretung für E G ist."
1. In der Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Freiheit der Erwerbsausübung und Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei der Dienststelle "Bauhof" der Marktgemeinde Jenbach zu 3/5 seiner Arbeitskraft im nichtgärtnerischen Bereich beschäftigt sei, diene seine gärtnerische Tätigkeit (offenbar: bei Betreuung der Gartenanlagen der Stadtgemeinde) nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Sämtliche vom Beschwerdeführer betreuten Pflanzen würden vielmehr eingekauft. Hätte auch eine solche Tätigkeit die Landarbeiterkammerzugehörigkeit zur Folge, so treffe das jeden Gemeindeangestellten, der im Büro Blumen (des Dienstgebers) gieße. Eine doppelte Mitgliedschaft und Umlagepflicht (zu Arbeiterkammer und Landarbeiterkammer) verletze die genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat die belangte Landesregierung eingeladen, sich angesichts des Umstandes, daß im Gesetz ein Aufsplitten der Bemessungsgrundlage für die (am Entgelt ausgerichtete) Kammerumlage nicht vorgesehen ist, zur Frage zu äußern, ob nicht eine verfassungskonforme Auslegung zum Ergebnis führen müßte, daß das Überwiegen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sei.
Die Landesregierung führt hiezu nach Hinweis auf die in Betracht kommenden Kompetenzbestimmungen und Gesetze folgendes aus:
"... Sowohl das Arbeiterkammergesetz des Bundes als auch das Tiroler Landwirtschaftskammergesetz stellen als Kriterium für die Zuordnung auf die Art der Tätigkeit, nicht hingegen auf das Ausmaß dieser Tätigkeit ab. Nach Ansicht der belangten Behörde würde sich eine gesetzliche Regelung, welche die Kammerzugehörigkeit von einem überwiegenden Ausmaß der dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit abstellt, als nicht verfassungskonform darstellen. Vielmehr würde eine derartige Bestimmung dem Grundsatz der festen Kompetenzverteilung insofern widersprechen, als bei einer im konkreten Verfahren getroffenen Feststellung des Überwiegens einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer gleichzeitig ein indirekter Abspruch darüber verbunden wäre, daß der betroffene Dienstnehmer nämlich - sofern er für den gleichen Dienstgeber auch Tätigkeiten verrichtet, die an und für sich die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer begründen würde - nicht arbeiterkammerzugehörig sein kann. Derartige Feststellungen dürfen jedoch von einem in Vollziehung eines Landesgesetzes tätigen Organes mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden.
Aus all dem ergibt sich, daß die belangte Behörde über den an sie gerichteten Antrag der Landeslandwirtschaftskammer zur Entscheidung, ob der nunmehrige Beschwerdeführer landarbeiterkammerzugehörig sei, gerade aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht auf das Überwiegen einer dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit im Verhältnis zu einer die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit abstellen durfte. Eine unter Bedachtnahme auf das im gegenständlichen Fall gegebene geringere Ausmaß der gärtnerischen Tätigkeit im Verhältnis zu der die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit als Bediensteter bei der Müllabfuhr hätte im Ergebnis zu einer kompetenzkonflikterzeugenden Lösung geführt, die im übrigen auch einer gesetzlichen Grundlage mangels Bestehens einer auf das Überwiegen einer Tätigkeit abstellenden Norm entbehrt hätte.
Unrichtig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von seinem Verdienst Kammerumlage zu bezahlen. Die Kammerumlage - sowohl die Arbeiterkammerumlage als auch die Landarbeiterkammerumlage - ist nämlich vom jeweiligen Verdienst als gewerblicher Arbeiter bzw. als Gartenarbeiter zu entrichten. Insofern liegt auch keine Verletzung der Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Eine solche Grundrechtsverletzung würde nur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer nicht anteilsmäßig, sondern von der gesamten Bemessungsgrundlage ausgehend jeweils die volle Arbeiterkammerumlage als auch die volle Landarbeiterkammerumlage zu entrichten hätte."
Da Willkür nicht behauptet werde, könne nur die Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes den Gleichheitssatz verletzen. Das wäre aber nur der Fall, wenn es auf das Überwiegen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ankomme:
"... In diesem Fall wäre allein die Landeslandwirtschaftskammer die gesetzlich berufene Interessenvertretung. Der Arbeiterkammer wäre hingegen die Wahrnehmung der gesetzlich beruflichen Interessenvertretung für den Dienstnehmer, der zugleich in einem allerdings minderen zeitlichen Ausmaß auch Arbeiterkammerzugehörigkeit begründende Tätigkeiten verrichtet, entzogen. Dies bedeutet, daß ein solcher Dienstnehmer hinsichtlich des Tätigkeitsausmaßes, welches für die Begründung der Arbeiterkammerzugehörigkeit relevant wäre, nicht von der dafür zuständigen gesetzlich beruflichen Interessensvertretung 'Arbeiterkammer' vertreten würde, wie dies z. B. bei jenen Arbeitnehmern der Fall wäre, die in einem gleichen zeitlichen Ausmaß jedoch ausschließlich die Arbeiterkammerzugehörigkeit begründende Tätigkeiten ausübten und in Folge der damit verbundenen Arbeiterkammerzugehörigkeit auch zur Entrichtung einer Arbeiterkammerumlage verpflichtet wären, der Fall wäre. Nur in diesem Fall läge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor."
3. Im Hinblick auf die Bedeutung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für den Bund und die übrigen Bundesländer hat der Gerichtshof die Bundesregierung, den Bundesminister für Arbeit und Soziales und alle Landesregierungen eingeladen, zur Frage der Kompetenzabgrenzung bei gemischten Dienstverhältnissen Stellung zu nehmen. Die Einladung nimmt Bezug auf den Umstand, daß die Tiroler Landesregierung eine Regelung, die auf das Überwiegen abstellt, für kompetenzwidrig hält, es gleichwohl aber als grundrechtswidrig ansähe, wenn von der gesamten Bemessungsgrundlage ausgehend jeweils die volle Arbeiterkammerumlage und die volle Landarbeiterkammerumlage einzuheben wäre, und knüpft daran folgende Überlegung:
"Nun gibt es jedoch Landarbeiterkammergesetze, nach denen ausdrücklich das Überwiegen entscheidet (zB §2 Abs1 lit. 5 Steiermärkisches LAKG). Eine ähnliche Wirkung könnte bei gemischten Dienstverhältnissen sinngemäß das (primär allerdings auf das Nebeneinander mehrerer Berufe oder Arbeitsverhältnisse bezogene) Erfordernis der Hauptberuflichkeit im Oberösterreichischen LAKG (§2 Abs1) und vielleicht auch im Salzburger LAKG (§2 Abs1) haben.
Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft stellt als eine Erscheinung des Wirtschaftslebens nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf das Gepräge des Betriebes oder Betriebszweiges ab, in dem er beschäftigt ist (VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987). Die Zuordnung eines Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) scheint in der Tat wegen der notwendigen Komplementarität der Kompetenzen allseits nur entweder anteilig (dann aber potentiell auch mit minimalen Anteilen) oder einheitlich (und dann wohl nur nach dem Überwiegen) möglich zu sein. Dabei scheint für eine einheitliche Behandlung die für die arbeitsrechtliche Behandlung charakteristische Einheit des Dienstverhältnisses (vgl. zB §10 ArbVG) und der Umstand zu sprechen, daß eine Aufspaltung zB der Bemessungsgrundlage für die Umlage nach dem Verhältnis der Einsatzzeiten angesichts möglicherweise unterschiedlicher Wertigkeit der Beschäftigungen willkürlich anmutet (und deshalb auch in keinem Gesetz vorgesehen sein dürfte)." Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft stellt als eine Erscheinung des Wirtschaftslebens nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf das Gepräge des Betriebes oder Betriebszweiges ab, in dem er beschäftigt ist (VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987). Die Zuordnung eines Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) scheint in der Tat wegen der notwendigen Komplementarität der Kompetenzen allseits nur entweder anteilig (dann aber potentiell auch mit minimalen Anteilen) oder einheitlich (und dann wohl nur nach dem Überwiegen) möglich zu sein. Dabei scheint für eine einheitliche Behandlung die für die arbeitsrechtliche Behandlung charakteristische Einheit des Dienstverhältnisses vergleiche zB §10 ArbVG) und der Umstand zu sprechen, daß eine Aufspaltung zB der Bemessungsgrundlage für die Umlage nach dem Verhältnis der Einsatzzeiten angesichts möglicherweise unterschiedlicher Wertigkeit der Beschäftigungen willkürlich anmutet (und deshalb auch in keinem Gesetz vorgesehen sein dürfte)."
Äußerungen zur Sache haben die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Landesregierungen für Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien abgegeben.
a) Die Bundesregierung vermag neben der Notwendigkeit der Zugehörigkeit des Betriebes zum Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft (Hinweis auf VfSlg. 11501/1987) und der Notwendigkeit der sachlichen Abgrenzung des Kreises der Kammerzugehörigen (Hinweis auf VfSlg. 1936/1950, 6751/1972, 8215/1977), die es verbiete, eine Doppelzugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer und zur Landarbeiterkammer aufgrund ein und derselben Tätigkeit vorzusehen (Hinweis auf VfSlg. 8539/1979), keine verfassungsgesetzliche Beschränkung des Gesetzgebers bei Regelung der Kammerzugehörigkeit zu erkennen:
"Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Kammerzugehörigkeit an das Überwiegen der Beschäftigung in einem bestimmten Betriebstypus anzuknüpfen oder nur an eine - sei es auch untergeordnete oder geringfügige - Beschäftigung (etwa in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig) zu binden.
Im Hinblick darauf, daß Bund und Länder nicht verpflichtet sind, ihre Regelungen aufeinander abzustimmen, könnte damit sowohl eine zwei- bzw. mehrfache Kammerzugehörigkeit, als auch die 'normale' Zugehörigkeit nur zu einer Kammer bewirkt werden. Verfassungsrechtlich zulässig wäre weiters auch der Fall, daß ein unselbständig Beschäftigter keiner gesetzlichen beruflichen Vertretung angehört, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, alle unselbständig Erwerbstätigen in den Anwendungsbereich bestimmter Kammern einzugliedern (vgl. VfSlg. 12021/1989). Im Hinblick darauf, daß Bund und Länder nicht verpflichtet sind, ihre Regelungen aufeinander abzustimmen, könnte damit sowohl eine zwei- bzw. mehrfache Kammerzugehörigkeit, als auch die 'normale' Zugehörigkeit nur zu einer Kammer bewirkt werden. Verfassungsrechtlich zulässig wäre weiters auch der Fall, daß ein unselbständig Beschäftigter keiner gesetzlichen beruflichen Vertretung angehört, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, alle unselbständig Erwerbstätigen in den Anwendungsbereich bestimmter Kammern einzugliedern vergleiche VfSlg. 12021/1989).
In seinen Erkenntnissen zur Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht (vgl. z.B. VfSlg. 3673/1960, 4058/1961, 4455/1963, 4825/1964, 8485/1979 und 12021/1989) hat der Verfassungsgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich über die Frage der Kompetenzabgrenzung bei gemischten Dienstverhältnissen abgesprochen. Als Entscheidungskriterium, sofern einfachgesetzlich eine 'Entweder-oder'-Regelung oder eine Regelung des 'Überwiegens' normiert ist, wird daher nach Ansicht der Bundesregierung die bereits erwähnte Zurechnung eines Betriebes zu einem bestimmten Wirtschaftszweig maßgeblich sein. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11501/1987 betont, kann ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (gemischter Betrieb). Der Begriff des Betriebszweiges ist dabei verfassungskonform so zu verstehen, daß es auf sein Gepräge im Wirtschaftsleben ankommt. In seinen Erkenntnissen zur Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht vergleiche z.B. VfSlg. 3673/1960, 4058/1961, 4455/1963, 4825/1964, 8485/1979 und 12021/1989) hat der Verfassungsgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich über die Frage der Kompetenzabgrenzung bei gemischten Dienstverhältnissen abgesprochen. Als Entscheidungskriterium, sofern einfachgesetzlich eine 'Entweder-oder'-Regelung oder eine Regelung des 'Überwiegens' normiert ist, wird daher nach Ansicht der Bundesregierung die bereits erwähnte Zurechnung eines Betriebes zu einem bestimmten Wirtschaftszweig maßgeblich sein. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11501/1987 betont, kann ein Betrieb in einzelnen Teilen verschiedenen Wirtschaftszweigen zuzuordnen sein (gemischter Betrieb). Der Begriff des Betriebszweiges ist dabei verfassungskonform so zu verstehen, daß es auf sein Gepräge im Wirtschaftsleben ankommt.
Insoweit die Tiroler Landesregierung darin eine Verfassungswidrigkeit erblickt, daß mit der in einem konkreten Verfahren getroffenen Feststellung des Überwiegens der landwirtschaftlichen Tätigkeit indirekt auch über das Nichtbestehen der Arbeiterkammerzugehörigkeit abgesprochen wird und derartige Feststellungen von einem in Vollziehung eines Landesgesetzes tätigen Organ mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden dürften, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die Entscheidung der Landesbehörde auch diesfalls ausschließlich auf eine Regelung stützt, deren Vollziehung in die Landeskompetenz fällt.
Ein vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassener Bescheid, der die Zugehörigkeit von bestimmten Dienstnehmern zur Landarbeiterkammer bejaht, enthält keine Feststellung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit des Dienstnehmers. Vielmehr wird dadurch (allenfalls) ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, an das der Bundesgesetzgeber möglicherweise anknüpft. Daran - vor allem wenn keine bundesgesetzliche Anknüpfung vorgesehen ist - ist aber ersichtlich, daß durch eine solche Entscheidung die verfassungsrechtliche Kompetenz nicht überschritten, sondern allenfalls die Frage der Bindung einer Behörde - hier des Bundesministers für Arbeit und Soziales als entscheidungszuständige Behörde hinsichtlich der Frage der Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer - an die (rechtskräftige) Vorfrageentscheidung einer anderen Behörde, nämlich des zuständigen Verwaltungsorgans im Vollziehungsbereich des Landes, aufgeworfen wird (vgl. dazu VwSlg. 11.386(A)/1984). Folgte man der Ansicht der Tiroler Landesregierung, so käme man zu dem Ergebnis, daß keine der entscheidungszuständigen Behörden zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit berufen wäre, da die Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit als Eingriff in die Landeskompetenz, die Feststellung der Landarbeiterkammerzugehörigkeit als Eingriff in die Bundeskompetenz zu werten wäre. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Tiroler Landesregierung können daher in diesem Punkt nicht geteilt werden. Ein vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassener Bescheid, der die Zugehörigkeit von bestimmten Dienstnehmern zur Landarbeiterkammer bejaht, enthält keine Feststellung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit des Dienstnehmers. Vielmehr wird dadurch (allenfalls) ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, an das der Bundesgesetzgeber möglicherweise anknüpft. Daran - vor allem wenn keine bundesgesetzliche Anknüpfung vorgesehen ist - ist aber ersichtlich, daß durch eine solche Entscheidung die verfassungsrechtliche Kompetenz nicht überschritten, sondern allenfalls die Frage der Bindung einer Behörde - hier des Bundesministers für Arbeit und Soziales als entscheidungszuständige Behörde hinsichtlich der Frage der Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer - an die (rechtskräftige) Vorfrageentscheidung einer anderen Behörde, nämlich des zuständigen Verwaltungsorgans im Vollziehungsbereich des Landes, aufgeworfen wird vergleiche dazu VwSlg. 11.386(A)/1984). Folgte man der Ansicht der Tiroler Landesregierung, so käme man zu dem Ergebnis, daß keine der entscheidungszuständigen Behörden zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit berufen wäre, da die Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigkeit als Eingriff in die Landeskompetenz, die Feststellung der Landarbeiterkammerzugehörigkeit als Eingriff in die Bundeskompetenz zu werten wäre. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Tiroler Landesregierung können daher in diesem Punkt nicht geteilt werden.
Für die einheitliche Zuordnung eines in seinem Tätigkeitsbereich aufgesplitteten Dienstverhältnisses zu einem von mehreren Betrieben (Betriebszweigen) nach dem Überwiegen spricht möglicherweise die vom Verfassungsgerichtshof angeführte, für die arbeitsrechtliche Behandlung der Problematik charakteristische Einheit des Dienstverhältnisses. Diese Grundwertung läßt sich aus §10 ArbVG ableiten, der den Grundsatz der Tarifeinheit in bezug auf das Einzelarbeitsverhältnis verwirklicht.
Aus diesem einfachgesetzlich normierten Grundsatz der Einheit des Dienstverhältnisses ist aber für die hier maßgebliche Frage der Mehrfachzugehörigkeit zu verschiedenen Kammern auf Grund der im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten Beschäftigung in zwei oder mehreren Betrieben oder Betriebszweigen nichts zu gewinnen.
Die vom Verfassungsgerichtshof dargelegte Problematik betreffend die Aufspaltung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage nach dem Verhältnis der Einsatzzeiten, die angesichts möglicherweise unterschiedlicher Wertigkeit der Beschäftigung willkürlich anmutet, ist auch ein bloß praktisches Argument für die einheitliche Zuordnung derartiger Dienstverhältnisse zu nur einer Kammer. Verfassungsrechtliche Konsequenzen scheinen aus diesem Argument nicht ableitbar zu sein."
b) Auch der zur Vollziehung des Arbeiterkammergesetzes zuständige Bundesminister teilt die von der Tiroler Landesregierung unter dem Blickwinkel der Entscheidungszuständigkeit geäußerten Bedenken gegen eine Auslegung des Gesetzes nach dem Überwiegen der Tätigkeit nicht und ist der Ansicht, daß im Hinblick auf die Einheit des Dienstverhältnisses, die Vermeidung der Mehrfachzugehörigkeit und die nur sehr kompliziert lösbaren Folgeprobleme einer Aufspaltung auf das Überwiegen der dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzurechnenden Tätigkeit abzustellen sei.
c) Die Kärntner Landesregierung weist darauf hin, daß das Kärntner Gesetz nur jene Arbeiter und Angestellte erfasse, die zum Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehen, was "nicht nur rein zeitlich", sondern im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen sei. Da das B-VG nur die berufsmäßige Tätigkeit im Auge habe (Hinweis auf VfSlg. 2835/1955), falle die nähere Regelung in die Landeskompetenz (Hinweis auf VfSlg. 8485/1979, 8539/1979 sowie 3978/1961). Der Verfassungsgerichtshof habe es auch für unbedenklich gehalten, wenn die Kammerzugehörigkeit bloß für Arbeitnehmer angeordnet wird, die überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind (Hinweis auf VfSlg. 3539/1979 und 11501/1987). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Bedachtnahme auf das Berücksichtigungsprinzip (Hinweis auf VfSlg. 8831/1980 und 10292/1984) bestünden
"... keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen landesgesetzliche Regelungen, die die Landarbeiterkammerzugehörigkeit bei 'gemischten Dienstverhältnissen' von einem Überwiegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Betrieb (Betriebszweig) bzw. deren Hauptberuflichkeit abhängig machen. Die Bedenken der Tiroler Landesregierung treffen insbesondere deshalb nicht zu, weil jeder vom zuständigen Verwaltungsorgan im Vollziehungsbereich des Landes erlassene (rechtskräftige) Bescheid über die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zur Landarbeiterkammer den zur Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit desselben Arbeitnehmers zuständigen Bundesminister insoweit bindet, als darin die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur Landarbeiterkammer ausgesprochen ist (VwSlg. 11.386A/1984). Ob aber der Landesgesetzgeber die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer vom Überwiegen bzw. von der Hauptberuflichkeit der auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers im Falle eines 'gemischten Dienstverhältnisses' abhängig macht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Die Kärntner Landesregierung ist aber auch nicht der Ansicht, daß die Bundesverfassung den Landesgesetzgeber zwingt, bei 'gemischten Dienstverhältnissen' die Landarbeiterkammerzugehörigkeit des Arbeitnehmers auf den Fall des Überwiegens der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu beschränken. Der vom Verfassungsgerichtshof wiederholt bestätigte Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung des persönlichen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer besteht auch für 'gemischte Dienstverhältnisse'. Das vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfene Problem des 'Fehlens von gesetzlichen Vorschriften für ein Aufsplitten der Bemessungsgrundlage' für die Kammerumlage(n) zwingt nach Ansicht der Kärntner Landesregierung daher nicht zu einer den (insoweit eindeutigen) Wortlaut beispielsweise des Tiroler Landarbeiterkammergesetzes korrigierenden Interpretation der Regelungen über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer. Der Sitz einer etwaigen Verfassungswidrigkeit bzw. der Ansatzpunkt für eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz läge nach Ansicht der Kärntner Landesregierung vielmehr im Bereich der gesetzlichen Regelungen über die Umlagenbemessung bei 'gemischten Dienstverhältnissen'. Das Anknüpfen der Umlagepflicht an die Kammerzugehörigkeit vermag daher die Substitution fehlender gesetzlicher Regelungen für ein Aufsplitten der Bemessungsgrundlage bei 'gemischten Dienstverhältnissen' im Weg einer interpretativen Reduktion des Kreises der Landarbeiterzugehörigen nicht zu rechtfertigen. Ob aber eine konkrete gesetzliche Regelung, die die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage bei 'gemischten Dienstverhältnissen' abweichend von 'einheitlichen Dienstverhältnissen' festlegt, dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, müßte im Einzelfall geprüft werden. Der Kärntner Landesregierung ist nicht ohne weiteres einsichtig, warum ein Landesgesetz, das bei Regelung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage auf das Verhältnis der Einssatzzeiten des Arbeitnehmers abstellt, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen soll, während das Abstellen auf ein (zeitliches) 'Überwiegen' der dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit bei Regelung der Kammerzugehörigkeit nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls verfassungskonform ist.
Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung fordert auch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene 'Komplementarität der Kompetenzen' keine Ausschließlichkeit der Zuordnung eines 'gemischten Dienstverhältnisses' entweder zur Arbeiterkammer oder zur Landarbeiterkammer, weil nicht ein- und dieselbe Tätigkeit die Zugehörigkeit zur jeweiligen Interessenvertretung begründet, sondern der Arbeitnehmer durch verschiedene Tätigkeiten verschiedene Tatbestände verwirklicht, an die sich einerseits die Kompetenz des Bundes, andererseits die Kompetenz der Länder knüpft. Im Hinblick auf gemischte Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einerseits und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft andererseits geht die Bundesverfassung weder von einer zwingenden 'Einheit des Betriebes' (vgl. insb. VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987) noch von einer zwingenden 'Einheit des Dienstverhältnisses' aus." Nach Ansicht der Kärntner Landesregierung fordert auch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene 'Komplementarität der Kompetenzen' keine Ausschließlichkeit der Zuordnung eines 'gemischten Dienstverhältnisses' entweder zur Arbeiterkammer oder zur Landarbeiterkammer, weil nicht ein- und dieselbe Tätigkeit die Zugehörigkeit zur jeweiligen Interessenvertretung begründet, sondern der Arbeitnehmer durch verschiedene Tätigkeiten verschiedene Tatbestände verwirklicht, an die sich einerseits die Kompetenz des Bundes, andererseits die Kompetenz der Länder knüpft. Im Hinblick auf gemischte Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einerseits und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft andererseits geht die Bundesverfassung weder von einer zwingenden 'Einheit des Betriebes' vergleiche insb. VfSlg. 8539/1979 und 11501/1987) noch von einer zwingenden 'Einheit des Dienstverhältnisses' aus."
d) Die für die Oberösterreichische Landesregierung abgegebene Stellungnahme des Verfassungsdienstes sieht es als der Landesgesetzgebung überlassen an, sowohl an (auch bloß) untergeordnete wie auch an überwiegende Tätigkeit im zuständigen Wirtschaftszweig anzuknüpfen. Der vom oberösterreichischen Gesetz verwendete Begriff der hauptberuflichen Beschäftigung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sei bei gemischten Dienstverhältnissen dem Begriff "überwiegend" gleichzusetzen, doch sei das die freie Entscheidung des Landesgesetzgebers gewesen. Ein beschränkender Verfassungsgrundsatz sei nicht zu erkennen:
"Hinsichtlich der 'willkürlichen' Aufspaltung der Bemessungsgrundlage ist jedoch zu bemerken, daß ein Arbeitnehmer in einem gemischten Dienstverhältnis unabhängig von der Zusammensetzung seiner Arbeit jedesmal denselben Lohn erhält und daher grundsätzlich sämtliche von ihm geleisteten Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Weiters hat jedes Mitglied einer Kammer dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, selbst wenn seine Mitgliedschaft nur aus einer zeitlich untergeordneten Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig resultiert. Die einzige Möglichkeit, die bei mehrfacher Kammermitgliedschaft zu Spannungen führen könnte, ist die Frage nach der Höhe der Umlage.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz eine 'Doppelbelastung' desselben Gehaltes verbietet, sodaß nur eine anteilige Besteuerung in Frage kommt. Eine Aufspaltung der Bemessungsgrundlage für die Umlage ist auf Grund der feststehenden Einsatzzeiten und des Stundenlohnes unserer Ansicht nach in nachvollziehbarer Weise durchführbar und scheint - auch unter dem Aspekt der Wertigkeit der Arbeit - nicht willkürlich.
Ein auf Verfassungsebene stehender Grundsatz der Einheit des Arbeitsverhältnisses würde eine einheitliche Zuordnung des Dienstverhältnisses nach dem Überwiegen erfordern. Aus §10 ArbVG, welcher den persönlichen Geltungsbereich von Kollektivverträgen regelt, scheint ein solcher umfassender Grundsatz nicht ohne weiteres ableitbar. Obgleich mit dem vorliegenden Problem nicht ohne weiteres vergleichbar, hat der Verfassungsgerichtshof z.B. die einheitliche Behandlung für einen Betrieb mit verschiedenen Betriebszweigen (mögen dies daher auch solche mit untergeordneter Bedeutung sein) ausdrücklich abgelehnt, sodaß bei einem Gesamtbetrieb, der aus mehreren Betriebszweigen besteht, jeder für sich die Zugehörigkeit zu einer Interessenvertretung begründen kann (VfSlg. 11501/1987). Aus dieser Aussage könnte daher auch die Zulässigkeit einer differenzierten Zuordnung der Tätigkeiten in einem Dienstverhältnis abgeleitet werden.
Zu bedenken ist auch, daß die Interessen der Arbeitnehmer, welche je nach Wirtschaftszweig sehr spezifisch sein können, (nur) von der jeweiligen Interessenvertretung am besten wahrgenommen werden können. Daher hat unter Umständen ein Arbeitnehmer, welcher in einem bestimmten Wirtschaftszweig auch nur 'nebenberuflich' beschäftigt ist bzw. in diesem Wirtschaftszweig nur 'geringe' Tätigkeiten ausübt, ein Interesse an einer entsprechenden beruflichen Vertretung.
Nach Ansicht Oberösterreichs kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß auch eine anteilige Zuordnung des Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich zulässig ist. Soweit bei einer solchen 'Aufteilung' der Kompetenzbereich sowohl des Bundes als auch der Länder berührt wird und es zu einem 'Spannungsverhältnis' kommt, wäre dieses nach dem verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigungsprinzip zu lösen."
e) Für die Salzburger Landesregierung teilt der Landeshauptmann mit,
"... daß nach ha. Ansicht bei zweifacher Kammermitgliedschaft die Zuordnung des Dienstverhältnisses anteilig möglich ist. Die Landarbeiterkammer führt dies nicht zuletzt darauf zurück, daß der ursprüngliche maßgebliche Text des §2 des Landarbeiterkammergesetzes LGBl. Nr. 53/1949 lautete: "... daß nach ha. Ansicht bei zweifacher Kammermitgliedschaft die Zuordnung des Dienstverhältnisses anteilig möglich ist. Die Landarbeiterkammer führt dies nicht zuletzt darauf zurück, daß der ursprüngliche maßgebliche Text des §2 des Landarbeiterkammergesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1949, lautete:
'Der persönliche Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer umfaßt die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, das sind alle Personen, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet insbesondere in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als Dienstnehmer hauptberuflich beschäftigt sind.'
Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25/1974 wurde das Wort hauptberuflich gestrichen, woraus geschlossen wird, daß eine Mehrfachmitgliedschaft möglich ist. Die Kammerbeiträge sind dann nach Lohnanteilen zu entrichten.
Im praktischen Alltag wird aber vielfach nach dem Überwiegen der Beschäftigung vorgegangen, wobei der Verlust der Mitgliedschaft bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für die