RS Vwgh 1996/1/18 93/09/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs5 impl;
GehG 1956 §13 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/17 92/09/0197 1 (hier: nachträglicher Wegfall der Beschwer in Ansehung der Bezugskürzung durch Freispruch des Bf gem § 106 Abs 1 Z 1 LDG 1984 iVm § 13 Abs 1 GehG).

Stammrechtssatz

Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission (über die Suspendierung des Bf) endete die vorläufige Suspendierung des Bf, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (Hinweis B 25.6.1992, 92/09/0040).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten