RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0163

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §829;
ABGB §839;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, in welchem Ausmaß ein Arbeitsloser (Miteigentümer) an den Erträgen der gemeinschaftlichen Liegenschaft Anteil hat, ist nicht aus § 829 ABGB zu lösen, räumt doch diese Bestimmung jedem Teilhaber lediglich die freie Verfügbarkeit über seinen ideellen Anteil und dessen Ertrag ein, sondern unter Bedachtnahme auf § 839 ABGB, wonach die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080163.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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