RS Vwgh 1996/1/25 92/06/0105

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art140;
B-VG Art15 Abs1;
B-VGNov 1988 Art7 Abs2 Z1;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
WFG 1984 §21 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn im Rahmen der Kompetenz Raumordnung (Landeskompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG und Kompetenz der Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches nach Art 118 Abs 3 B-VG) dem Verwendungszweck einer Wohnung rechtliche Relevanz zugeordnet wird. Es kommt iZm § 12 Abs 3 Tir ROG 1984 nicht nur darauf an, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) besitzt, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, der die Wohnung iSd § 21 Abs 1 Z 1 WFG 1984 "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt (Hinweis E VwGH 9.4.1992, 91/06/0197, und E VfGH 6.12.1990, VfSlg 12569/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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