Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0597Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/05 94/03/0080 1Stammrechtssatz
Beruft sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmegenehmigung, so bedarf es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0202). Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung insbesondere der Ablauf des Betriebes, die Interessen der Klienten und damit auch das Einkommen der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers erheblich gestört bzw beeinträchtigt werden und durch die Gefahr von Fristversäumungen unwiederbringliche Nachteile sowie Haftungsfälle drohen, das nicht einmal andeutungsweise den Umfang des wirtschaftlichen Schadens erkennen läßt, wird diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020596.X02Im RIS seit
12.06.2001