RS Vwgh 1996/2/21 92/14/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/13/0094 2

Stammrechtssatz

Ein Kind, das in seinen Zeugnissen nur sehr gute Beurteilungen aufweist, unterliegt keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung iSd § 8 Abs 5 lit b FamLAG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140070.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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