RS Vwgh 1996/2/21 93/16/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0053 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/16/0054 E 21. Februar 1996 93/16/0055 E 21. Februar 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/26 90/16/0211 3

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, ist der Auftrag zur Errichtung eines Doppelhauses nicht anders als der zur Errichtung eines Wohnhauses, einer Reihenhausanlage oder von Zweifamilienhäusern zu erteilende von der Eigentümergemeinschaft zu erteilen, wofür die Fassung eines gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Selbst inhaltsgleiche Erklärungen der Miteigentümer vermögen den gemeinsamen Beschluß nicht zu ersetzen

(Hinweis E 20.2.1992, 90/16/0160, 0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160052.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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