RS Vfgh 1993/6/21 B2022/92

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
EStG §30 Abs1 Z1 lita
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita
EStG 1988 §120
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Leitsatz

Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer; keine Bedenken gegen die Verlängerung des Veräußerungszeitraumes von fünf auf zehn Jahre für Spekulationsgeschäfte im EStG 1988; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein rückwirkender Eingriff in wohlerworbene Rechte; Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung für die Besteuerung von Veräußerungsgewinn im EStG 1988

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer gemäß §30 Abs1 Z1 lita iVm §120 EStG 1988.Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer gemäß §30 Abs1 Z1 lita in Verbindung mit §120 EStG 1988.

§30 Abs1 Z1 lita des EStG 1988 stellt in Zusammenhalt mit

§120 leg.cit. keine rückwirkende Festsetzung einer steuerlichen

Belastung dar.

§120 EStG 1988 ordnet in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise an, daß ua. §30 für Veräußerungsvorgänge nach dem 31.12.88 gilt, und es ist völlig unbestritten, daß hier die Veräußerung des Grundstückes nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt eine Auslegung im Sinne der Auffassung der Beschwerde derart, daß hinsichtlich jedes Grundstückserwerbes vor dem 01.01.84 die nach dem EStG 1972 in Geltung gestandene Spekulationsfrist von fünf Jahren maßgeblich sei, nicht in Betracht.

Keine Bedenken gegen die Verlängerung des Veräußerungszeitraumes von fünf auf zehn Jahre für Spekulationsgeschäfte in §30 Abs1 Z1 lita EStG 1988 gegenüber §30 Abs1 Z1 lita EStG 1972;

Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung des §120 EStG 1988;

keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

§30 Abs1 Z1 lita iVm §120 EStG 1988 knüpft nicht an Steuertatbestände Steuerbelastungen, an welche im Zeitpunkt der Handlung entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren, und es werden nicht an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen geknüpft und dadurch die Rechtspositionen der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert. Der maßgebliche Besteuerungstatbestand besteht hier nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Ankauf des Grundstückes; vielmehr ist der steuerpflichtige Tatbestand im Verkauf des Grundstückes zu erblicken. Der genannten Rechtsvorschrift kommt folglich rückwirkende Kraft nicht zu.§30 Abs1 Z1 lita in Verbindung mit §120 EStG 1988 knüpft nicht an Steuertatbestände Steuerbelastungen, an welche im Zeitpunkt der Handlung entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren, und es werden nicht an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen geknüpft und dadurch die Rechtspositionen der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert. Der maßgebliche Besteuerungstatbestand besteht hier nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Ankauf des Grundstückes; vielmehr ist der steuerpflichtige Tatbestand im Verkauf des Grundstückes zu erblicken. Der genannten Rechtsvorschrift kommt folglich rückwirkende Kraft nicht zu.

Die mit der Verfassung nicht vereinbare Auffassung, dem Gesetzgeber wäre ein Eingriff in die Rechtsposition der Normunterworfenen überhaupt verwehrt und Gesetzesänderungen wären nur im Sinne der Verbesserung derselben zulässig, liegt aber keineswegs der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde; vielmehr stellt diese ausdrücklich ua. auf den Schutz des Vertrauens gegen Eingriffe von erheblichem Gewicht durch rückwirkende Gesetzesänderungen ab.

Der Verfassungsgerichtshof vermag aber auch nicht zu erkennen, daß diese Regelungen aus anderen, von der Beschwerde nicht vorgetragenen Gründen verfassungswidrig wären. Sie bewegen sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Weder der Gleichheitssatz noch eine andere Verfassungsvorschrift verbietet es dem Gesetzgeber, eine Spekulationsfrist zu verändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkünfte außerordentliche, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, Veräußerungsgewinn, Spekulationsgeschäft, Fristen Spekulations-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2022.1992

Dokumentnummer

JFR_10069379_92B02022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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