RS Vfgh 1993/6/21 B2022/92

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Veröffentlicht am 21.06.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
EStG §30 Abs1 Z1 lita
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita
EStG 1988 §120

Leitsatz

Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer; keine Bedenken gegen die Verlängerung des Veräußerungszeitraumes von fünf auf zehn Jahre für Spekulationsgeschäfte im EStG 1988; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein rückwirkender Eingriff in wohlerworbene Rechte; Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung für die Besteuerung von Veräußerungsgewinn im EStG 1988

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes bei der Vorschreibung von Einkommensteuer gemäß §30 Abs1 Z1 lita iVm §120 EStG 1988.

§30 Abs1 Z1 lita des EStG 1988 stellt in Zusammenhalt mit

§120 leg.cit. keine rückwirkende Festsetzung einer steuerlichen

Belastung dar.

§120 EStG 1988 ordnet in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise an, daß ua. §30 für Veräußerungsvorgänge nach dem 31.12.88 gilt, und es ist völlig unbestritten, daß hier die Veräußerung des Grundstückes nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt eine Auslegung im Sinne der Auffassung der Beschwerde derart, daß hinsichtlich jedes Grundstückserwerbes vor dem 01.01.84 die nach dem EStG 1972 in Geltung gestandene Spekulationsfrist von fünf Jahren maßgeblich sei, nicht in Betracht.

Keine Bedenken gegen die Verlängerung des Veräußerungszeitraumes von fünf auf zehn Jahre für Spekulationsgeschäfte in §30 Abs1 Z1 lita EStG 1988 gegenüber §30 Abs1 Z1 lita EStG 1972;

Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung des §120 EStG 1988;

keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

§30 Abs1 Z1 lita iVm §120 EStG 1988 knüpft nicht an Steuertatbestände Steuerbelastungen, an welche im Zeitpunkt der Handlung entsprechende Rechtsfolgen nicht geknüpft waren, und es werden nicht an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen geknüpft und dadurch die Rechtspositionen der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert. Der maßgebliche Besteuerungstatbestand besteht hier nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Ankauf des Grundstückes; vielmehr ist der steuerpflichtige Tatbestand im Verkauf des Grundstückes zu erblicken. Der genannten Rechtsvorschrift kommt folglich rückwirkende Kraft nicht zu.

Die mit der Verfassung nicht vereinbare Auffassung, dem Gesetzgeber wäre ein Eingriff in die Rechtsposition der Normunterworfenen überhaupt verwehrt und Gesetzesänderungen wären nur im Sinne der Verbesserung derselben zulässig, liegt aber keineswegs der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde; vielmehr stellt diese ausdrücklich ua. auf den Schutz des Vertrauens gegen Eingriffe von erheblichem Gewicht durch rückwirkende Gesetzesänderungen ab.

Der Verfassungsgerichtshof vermag aber auch nicht zu erkennen, daß diese Regelungen aus anderen, von der Beschwerde nicht vorgetragenen Gründen verfassungswidrig wären. Sie bewegen sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Weder der Gleichheitssatz noch eine andere Verfassungsvorschrift verbietet es dem Gesetzgeber, eine Spekulationsfrist zu verändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkünfte außerordentliche, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, Veräußerungsgewinn, Spekulationsgeschäft, Fristen Spekulations-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2022.1992

Dokumentnummer

JFR_10069379_92B02022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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