RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0556

Rechtssatz

Bei der Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in der Höhe von je S 300,- wegen Übertretung der §§ 102 Abs 5 lit a KFG und 102 Abs 5 lit b KFG sowie von S 20000,- wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO liegt - auch angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von S 4300,- und der Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter - im Hinblick auf zwei einschlägige Vorstrafen, wovon eine - in der Höhe von S 15000,- - nur rund ein halbes Jahr vor der gegenständlichen Tat verhängt wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht vor, zumal ohnedies nicht einmal der halben Strafrahmen ausgeschöpft wurde und die neuerliche Tat den Schluß zuläßt, daß der Besch gegenüber den vom Gesetzgeber geschützten Werten eine gleichgültige Haltung einnimmt.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020334.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten