RS Vfgh 1993/6/23 B1899/92

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
KWG §14 Abs11

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - fälschlich als Abweisung bezeichnete - Zurückweisung des Antrags einer Raiffeisenkasse auf Genehmigung der Veranlagung von pflichtliquiden Mitteln auch außerhalb des Sektors.

Die belangte Behörde hatte §14 Abs11 KWG nicht anzuwenden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß sie ohnehin die Rechtslage zutreffend beurteilt hat und das Begehren mangels Bestehens jeglicher Rechtsgrundlage zurückweisen wollte, sich aber im Spruch des Bescheides im Ausdruck vergriffen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kreditwesen, Bescheidbegründung, Liquiditätsreserve

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1899.1992

Dokumentnummer

JFR_10069377_92B01899_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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