RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0109

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §158 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die dem Beamten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 treffende Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, spricht die Verpflichtung des Beamten an, seine volle Einsatzfähigkeit (im weiteren Sinn) für den Dienst zu erhalten (zum Teilaspekt, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw wiederzuerlangen, siehe auch § 51 Abs 2 BDG 1979). Was dies im Einzelfall bedeutet und wo die Grenzen dieser "Treuepflicht" des Beamten (als Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers) liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120109.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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