RS Vwgh 1996/2/29 94/18/0746

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Der Grenzübertritt des Fremden, eines vormaligen "Staatsangehörigen der UdSSR", unter Deck an Bord eines Frachtschiffes auf der Donau kann nicht als direkte Einreise iSd § 6 Abs 1 AsylG 1991 gesehen werden, zumal der Fremde nicht behauptet, in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen zu sein. Mangels vorläufiger Aufenthaltsbewilligung nach dem AsylG 1991 - der Asylantrag wurde gem § 3 AsylG 1991 abgewiesen - ist auf den Fremden die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 anwendbar. Im Hinblick auf die im Asylverfahren gemachte Aussage des Fremden, über keinen Reisepaß zu verfügen, bestehen gegen die Rechtsansicht, daß der Fremde "unter Mißachtung der Bestimmungen des 2ten Teiles" des FrG eingereist sei, keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180746.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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