RS Vwgh 1996/3/7 94/09/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
StGB §209;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/11 92/09/0318 9 (hier: Unzucht mit Minderjährigen gem § 209 StGB)

Stammrechtssatz

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beamten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, daß die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs 2 Krnt DienstrechtsG geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beeinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, E 24.11.1982, 82/09/0094, 0095, VwSlg 10899 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090295.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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