RS Vwgh 1996/3/21 95/18/1265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
KFG 1967 §64 Abs5;
StGB §129;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/1142 1 (hier zusätzlich Bestrafung wegen Übertretung fremdenrechtlicher Vorschriften und des § 64 Abs 5 KFG)

Stammrechtssatz

Liegt dem Fremden ua das Verbrechen des Einbruchsdiebstahles zur Last, weswegen er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, so ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181265.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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