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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/0324 1 (hier Berufungsvorbringen, daß die Fremde keinen Mietzins zu zahlen habe, die Familie nur mehr aus zwei statt bisher drei Personen bestehe und somit durch das monatliche Einkommen der Fremden in der Höhe von S 7750,-- der Lebensunterhalt für eine zweiköpfige Familie gesichert sei)Stammrechtssatz
Macht die Fremde in ihrer Berufung gegen die gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, sie könne in einem (bestimmt bezeichneten) Hotel nach Ausscheiden einer Stubenfrau sofort wieder - mit einem Monatsbezug von ÖS 10790 (plus Familienbeihilfe) - zu arbeiten beginnen und legt sie dazu gleichzeitig eine "Bestätigung" des möglichen künftigen Arbeitgebers vor, mit welcher dieser bestätigt, daß die Fremde bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in dem besagten Hotel als Stubenfrau mit einem "Monatslohn" in der genannten Höhe beschäftigt werde, so muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, das - entsprechend belegte - Berufungsvorbringen sei von vornherein ungeeignet, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes nicht vorliege.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180502.X02Im RIS seit
02.05.2001