RS Vfgh 1993/9/28 B517/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §3 Abs1 lita
Tir GVG 1983 §16a
AVG §38
AußStrG §178
ABGB §879 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtserwerbs; verfassungskonforme Annahme des Vorliegens eines nichtigen Umgehungsgeschäftes

Rechtssatz

Ungeachtet einer Amtsbestätigung gemäß §178 AußStrG ist die absolute Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes von Amts wegen wahrzunehmen.

Daran änderte auch die durch Landesgesetz LGBl. 74/1991 eingeführte Möglichkeit einer Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß §16a Tir GVG 1983 (die Grundverkehrsbehörde selbst ist also nicht antragsbefugt) nichts.

Die belangte Behörde hat auf Grund eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und des auf dessen Grundlage ermittelten Sachverhaltes den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, das Legat sei iSd §879 ABGB als nichtiges Umgehungsgeschäft zu werten. Diese Vorfragenbeurteilung ist im einzelnen sorgfältig - insbesondere auch unter Stützung auf die Rechtsprechung des OGH zu Umgehungsgeschäften - begründet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Umgehungsgeschäft, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B517.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B00517_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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