RS Vfgh 1993/9/30 G5/93

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EMRK Art10 Abs2
ÄrzteG §25

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des umfassenden Werbeverbotes für Ärzte nach dem ÄrzteG; verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nicht möglich

Rechtssatz

§25 Abs1 und Abs2 des ÄrzteG, BGBl. 373/1984, waren verfassungswidrig.

§25 Abs1 und Abs2 normierten ein grundsätzliches Werbeverbot, das dem Arzt jede Art der Werbung untersagte. Die Bestimmungen unterbanden dadurch auch für den Patienten nützliche und sachliche Informationen. Der Verfassungsgerichtshof kann keine Umstände erkennen, die nach Art10 Abs2 EMRK ein Werbeverbot für Ärzte, wie es die in Prüfung gezogene Bestimmung vorsah, erlauben würden.

Eine verfassungskonforme Auslegung ist beim erwähnten Wortlaut ausgeschlossen.

Die Bestimmung ist wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges zur Gänze verfassungswidrig.

(Anlaßfall B600/92, E v 11.10.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 5/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.1993 G 5/93

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Ärzte), Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G5.1993

Dokumentnummer

JFR_10069070_93G00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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