RS Vwgh 1996/4/17 95/03/0330

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, den Führerschein nicht "den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung" ausgehändigt zu haben, ist für die ausreichend konkrete Umschreibung des Verstoßes gegen § 102 Abs 5 lit a KFG wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030330.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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