RS Vwgh 1996/4/17 95/21/0161

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §20 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Anwendung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 in gebotener Weise auf die privaten und familiären Interessen des Fremden am Bestehenbleiben seines Aufenthaltsrechtes in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privatleben und/oder Familienleben rechtfertigen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muß auf die vom Gesetzgeber im § 20 Abs 2 FrG 1993 vorgenommene Gewichtung dieser Interessen Bedacht genommen werden (Hinweis E 20.3.1996, 95/21/1120). Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für den Fall der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, sondern auch für den hier vorliegenden Fall einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bei Vorliegen der im § 20 Abs 2 FrG 1993 normierten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210161.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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