RS Vwgh 1996/4/23 94/04/0176

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §127 Z4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 94/04/0076 2 (hier: Baumeistergewerbe)

Stammrechtssatz

Verstößt ein Inhaber des Gewerbes "Arbeitsvermittler" WIEDERHOLT gegen die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergebenden Verpflichtungen eines Arbeitgebers bzw gegen das hier der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung (hier: wiederholter Verstoß gegen Bestimmungen des AuslBG), so sind solche Verstöße als schwerwiegend iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040176.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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