RS Vfgh 1993/10/12 G124/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/03 Weinrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
WeinG 1985 §29 Abs4
WeinG 1985 §30 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des WeinG 1985 betreffend das Verbot des Exports von Kabinett- und Prädikatsweinen anders als in Flaschen abgefüllt; keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf das Eigentumsrecht und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §29 Abs4 letzter Satz und §30 Abs3 erster Satz des WeinG 1985.

Durch die angefochtenen Bestimmungen wird es dem Antragsteller - einem Weinbauern - rechtlich unmöglich gemacht, Kabinettwein und Prädikatswein anders als in Flaschen abgefüllt zu exportieren. Dieses Verbot trifft den Antragsteller unmittelbar, ohne daß es noch eines dieses Verbot konkretisierenden Aktes bedürfte oder daß ein solcher vorgesehen wäre.

§29 Abs4 letzter Satz und §30 Abs3 erster Satz WeinG 1985 (Verbot des Exports von Kabinett- und Prädikatsweinen anders als in Flaschen abgefüllt) verstoßen nicht gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Bundesregierung nicht entgegenzutreten, wenn sie auf die praktische Erfahrung verweist, daß Konsumenten einem im Ursprungsland abgefüllten Wein höheres Vertrauen entgegenbringen als einem im Bestimmungsland abgefüllten, weiters darauf, daß dieses Vertrauen vor allem bei Weinen der gehobenen Qualitäts- und Preiskategorie eine Voraussetzung für die erfolgreiche Vermarktung ist.

Daß das mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Ziel, den Ruf exportierten österreichischen Qualitätsweines bestimmter Arten als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen und den Absatz solcher Weine im Ausland zu fördern, im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. VfSlg. 11369/1987). Diese Regelung ist auch sonst sachlich gerechtfertigt.Daß das mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Ziel, den Ruf exportierten österreichischen Qualitätsweines bestimmter Arten als hochwertiges Qualitätsprodukt zu betonen und den Absatz solcher Weine im Ausland zu fördern, im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegt keinem Zweifel vergleiche VfSlg. 11369/1987). Diese Regelung ist auch sonst sachlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, alle nur denkbaren Mittel zur Erreichung eines Zieles einzusetzen, und noch weniger, dies gleichzeitig zu tun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Weinrecht, Erwerbsausübungsfreiheit, öffentliches Interesse, Eigentumsbeschränkung, Rechtspolitik, Adäquanzprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G124.1991

Dokumentnummer

JFR_10068988_91G00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten