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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 91/11/0167 2 (Zusatz: Interessen des Arbeitgebers, des Geschäftspartners udgl kommen nicht in Betracht).Stammrechtssatz
Eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen SELBST erfordern (Hinweis E 26.6.1990, 90/11/0046) und nicht bloß solchen Interessen der vom Zivildienstpflichtigen in der Agentur betrauten Künstler.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110399.X03Im RIS seit
11.07.2001