RS Vfgh 1993/10/13 V106/92

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
WasserleitungsO des Bürgermeisters der Gd Großdietmanns vom 15.09.82
Nö WasserleitungsanschlußG 1978 §8

Leitsatz

Aufhebung einer Wasserleitungsordnung einer Gemeinde mangels Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit der Landesregierung vor Kundmachung der Verordnung

Rechtssatz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15.09.82, mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der Nö Landesregierung gemäß §8 des Nö WasserleitungsanschlußG 1978, LGBl. 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.09.82 bis zum 01.10.82, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Kundmachung der bekämpften Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Einvernehmen mit der Landesregierung noch nicht hergestellt worden war.

Die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bewirkte nicht nur, daß der Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung, wonach "... eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des Nö WasserleitungsanschlußG 1978, LGBl. 6951, erlassen wird", zum Zeitpunkt des Anschlages der Verordnung an der Amtstafel nicht den Tatsachen entsprach, sie hatte auch die Rechtswidrigkeit der Kundmachung zur Folge:

Nicht nur das Unterlassen der Feststellung des hergestellten Einvernehmens in der Kundmachung macht eine Verordnung gesetzwidrig (s. zB VfSlg. 2378/1952 S 348, 2573/1953 S 361, 3624/1959 S 379f.), es ist vielmehr auch eine vorherige Kundmachung des zustimmungsbedürftigen Aktes nicht als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen (s. insb. VfSlg. 10719/1985 S 830). Aus der Verpflichtung zur Erwähnung der stattgefundenen Mitwirkung in der Kundmachung folgt nämlich, daß diese erst nach Abschluß des Mitwirkungsverfahrens erfolgen darf.

Es genügt nicht, wenn das Einvernehmen (erst) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegt.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Kundmachung der Aufhebung der Verordnung ist deshalb gegeben, weil diese von einem Gemeindeorgan im Vollziehungsbereich des Bundes (Art10 Abs1 Z10 B-VG) erlassen worden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Wasserversorgungsanlage, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Einvernehmen, Verordnungserlassung, Zusammenwirken von Behörden, VfGH / Aufhebung Kundmachung, Zustimmung (der Landesregierung vor Kundmachung Verordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V106.1992

Dokumentnummer

JFR_10068987_92V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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