RS Vwgh 1996/4/23 93/05/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

AVG §56;
KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §29;
WGG 1979 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/05/0239

Rechtssatz

Der Landesregierung, der gem § 29 WGG die Aufsicht über die Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt, wird keine besondere Feststellungskompetenz, wie etwa der Finanzlandesdirektion in § 5 Z 10 KStG hinsichtlich der Zugehörigkeit von Geschäften zu § 7 Abs 1 bis § 7 Abs 3 WGG im WGG ausdrücklich eingeräumt. Für die Zulässigkeit eines Feststellungbescheides kommmen daher nur die allgemeinen Grundsätze in Betracht. Danach sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Was die Verfahrensinitiative anlangt, kann die Partei die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im einzelnen Fall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insoferne im Interesse der Partei liegt. Der Antragsteller muß daneben ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den verwaltungbehördlichen Bescheid festgestellt werden (Hinweis E 1.6.1993, 90/17/0116).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050238.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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