RS Vwgh 1996/4/25 95/07/0203

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 91/07/0153 1

Stammrechtssatz

Als "bekannt" iSd § 40 Abs 1 und des § 41 Abs 1 AVG sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hinweis E 19.5.1976, 2283/75). Der Landeshauptmann muß in dem vor ihm anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteien nicht kennen, die als solche für die Bezirkshauptmannschaft in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erkennbar waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070203.X07

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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