RS Vfgh 1993/11/30 B1355/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
RAO §9 Abs1
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verwendung einer ungebührlichen Schreibweise in einem Rechtsmittel; denkunmögliche Annahme des Vorliegens einer Berufspflichtenverletzung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat nicht den - idR offenkundig nicht disziplinär zu ahndenden - Vorwurf der Willkür erhoben, sondern mit anderen, nicht zu beanstandenden Formulierungen das Verhalten des Gerichtes kritisiert.

Die inkriminierten Aussagen (Vorwurf der Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Einseitigkeit an das Erstgericht) sind offenkundig als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der RAO zu werten. Angesichts des Hintergrunds des dem Rekurs vorangegangenen Gerichtsverfahrens kann eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehenden Aussagen hinnehmen, ohne daß ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, beleidigende Schreibweise, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1355.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01355_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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