RS Vwgh 1996/5/6 93/10/0182

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 lita;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Sachentscheidung der Forstbehörde nach § 17 ForstG 1975 unmittelbar in den Flächenwidmungsplan eingreife, weil Grundstücke, die als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutzwald bzw Bannwald ausgewiesen seien, kann keine Parteistellung der Gemeinde, auf deren Gebiet die Rodefläche liegt, nach § 19 Abs 5 lit a ForstG 1975 iVm § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 iVm § 17 Abs 2 ForstG 1975 abgeleitet werden, weil die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan für die Waldeigenschaft ohne Belang ist (Hinweis E 24.4.1995, 95/10/0035). Auch aus § 19 Abs 2 lit b ForstG 1975 iVm § 17 Abs 2 ForstG 1975 kann nicht abgeleitet werden, daß der Gemeinde zur Wahrnehmung des Interesses an der Walderhaltung Parteistellung eingeräumt wird. Diese beiden Bestimmungen beziehen sich nämlich auf die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Zuständigen (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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