RS Vwgh 1996/5/9 96/20/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1996
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/01/0225 1 (hier: Bedrohung durch Gesten des Erschießens indiziert Mißbrauchswahrscheinlichkeit).

Stammrechtssatz

§ 12 WaffG dient der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 23.11.1988, 88/01/0186, E 26.6.1985, 84/01/0264) (hier: Planung eines Banküberfalles).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200290.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten