RS Vfgh 1993/12/9 V66/93

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art119a Abs8
StGG Art5
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 18.06.64 idF des Beschlusses vom 20.03.86
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §2 Abs5
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §5 Abs1
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §7 Abs4
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §21 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes infolge bloß teilweiser Genehmigung einer Umwidmung durch die Aufsichtsbehörde sowie mangels einer im Krnt GemeindeplanungsG 1982 bestehenden Widmungskategorie "Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel"; Eingriff ins Selbstverwaltungsrecht durch Einflußnahme der Aufsichtsbehörde auf die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 18.06.64 idF des Beschlusses vom 20.03.86 wird, soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf hat eine Umwidmung der Liegenschaft (von ca. 2000 m2) bis zum Wörther See beschlossen, währenddem die Kärntner Landesregierung einen 10 m breiten Uferbegleitstreifen entlang des Wörther Sees von ca. 400 m2 von ihrer Genehmigung ausgenommen hat, sodaß nur ca. 1.600 m2 umgewidmet wurden.

Somit ist hier nicht nur die Genehmigung eines Teiles des Beschlusses des Gemeinderates von Krumpendorf unterblieben, sondern die Landesregierung hat im Ergebnis die vom Gemeinderat gezogene Grenze verlegt und so auf die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes bis ins Detail Einfluß genommen. Damit hat aber die Landesregierung - entgegen §21 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982, aber auch entgegen Art116 und Art118 B-VG - gestaltend in den von der Gemeinde in selbständiger Verantwortung wahrzunehmenden eigenen Wirkungsbereich eingegriffen.

Dem Verordnungsgeber kommt überdies keine Befugnis zu, weitere Differenzierungen neben den in §2 Abs5 Krnt GemeindeplanungsG 1982 ausdrücklich vorgesehenen Widmungskategorien zu schaffen. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, die verschiedenen Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, während es andererseits der planenden Gemeinde obliegt, die richtige Widmung aus der Zahl der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten auszuwählen. Der entgegenstehenden Meinung der Gemeinde Krumpendorf kann nicht gefolgt werden, weil sie dem Legalitätsgebot, wie es in Art18 Abs1 und Abs2 B-VG verankert ist, widerspricht.

Auch §2 Abs5 iVm §5 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 gibt keine Grundlage für die vorgenommene Sonderwidmung "Hotel" ab, da bei verfassungskonformer Interpretation im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des Art18 Abs1 B-VG und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums die Ermächtigung des §5 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1982 als auf gemeinnützige Zwecke beschränkt anzusehen ist. An diese Regelung knüpfen die Absätze 6 ff. an, währenddem die Regelungen der Absätze 2 bis 5 einen davon getrennten Sachbereich regeln. Auch diese Bestimmung ermächtigt die Vollzugsorgane nicht, Grundstücke als "Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel" zu widmen.

(Anlaßfall B966/92, E v 17.12.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (eines Flächenwidmungsplanes), Legalitätsprinzip, Selbstverwaltungsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Raumplanung örtliche, Widmungskategorien (Raumordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V66.1993

Dokumentnummer

JFR_10068791_93V00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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