TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/9 V66/93

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art119a Abs8
StGG Art5
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 18.06.64 idF des Beschlusses vom 20.03.86
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §2 Abs5
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §5 Abs1
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §7 Abs4
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §21 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
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  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
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  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes infolge bloß teilweiser Genehmigung einer Umwidmung durch die Aufsichtsbehörde sowie mangels einer im Krnt GemeindeplanungsG 1982 bestehenden Widmungskategorie "Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel"; Eingriff ins Selbstverwaltungsrecht durch Einflußnahme der Aufsichtsbehörde auf die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes

Spruch

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See (vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen) idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. März 1986 wird, soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See (vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen) in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. März 1986 wird, soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B966/92 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B966/92 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

1.1. Die beiden Beschwerdeführer - ein Ehepaar - sind Eigentümer einer Liegenschaft in Krumpendorf, die aus den an den Wörther See angrenzenden Grundstücken Bfl. .14 sowie den Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2 besteht. Auf dieser Liegenschaft, welche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf aus dem Jahre 1964, vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen, von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 12. Oktober 1964 genehmigt und im Amtlichen Anzeiger der Kärntner Landes-Zeitung am 23. Oktober 1964 verlautbart, als "Bauland-Kurgebiet" gewidmet war, befindet sich ein Hotel.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Liegenschaft durch die Beschwerdeführer beschloß der Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf am 20. März 1986 für diese Fläche eine Umwidmung in "Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel", um eine solche Nutzung auch für die Zukunft sicherzustellen. Dieser Beschluß wurde (zusammen mit anderen, hier nicht beachtlichen zwanzig weiteren Umwidmungen) mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 1986, Zl. Ro-56/9/1986, Spruchpunkt 21, gemäß §7 Abs4 iVm. §9 Abs3 (richtig wohl: Abs4) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. April 1982, Zl. Verf-212/1/1982, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. für Kärnten 51/1982 - im folgenden: GemeindeplanungsG 1982 (die späteren Novellen durch die Landesgesetze LGBl. für Kärnten 30/1990 und 59/1992 können für die im folgenden dargelegte Entwicklung außer Betracht bleiben) - "mit Ausnahme eines 10 m breiten Uferbegleitstreifens entlang des Wörther Sees von ca. 400 m2" genehmigt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Liegenschaft durch die Beschwerdeführer beschloß der Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf am 20. März 1986 für diese Fläche eine Umwidmung in "Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel", um eine solche Nutzung auch für die Zukunft sicherzustellen. Dieser Beschluß wurde (zusammen mit anderen, hier nicht beachtlichen zwanzig weiteren Umwidmungen) mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 1986, Zl. Ro-56/9/1986, Spruchpunkt 21, gemäß §7 Abs4 in Verbindung mit §9 Abs3 (richtig wohl: Abs4) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. April 1982, Zl. Verf-212/1/1982, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. für Kärnten 51/1982 - im folgenden: GemeindeplanungsG 1982 (die späteren Novellen durch die Landesgesetze LGBl. für Kärnten 30/1990 und 59/1992 können für die im folgenden dargelegte Entwicklung außer Betracht bleiben) - "mit Ausnahme eines 10 m breiten Uferbegleitstreifens entlang des Wörther Sees von ca. 400 m2" genehmigt.

1.2. Im Zuge der Beseitigung von Brandschäden am Hotel beantragten die Beschwerdeführer unter dem 20. September 1989 die baubehördliche Bewilligung für einen Umbau des Hotels derart, daß neun Apartments und ein kleines Restaurant mit ca. 30 Sitzplätzen geschaffen werden sollten.

Dieser Antrag wurde - nach Anrufung des Gemeindevorstandes im Devolutionswege und erfolgreicher Vorstellung der Beschwerdeführer - im zweiten Rechtsgang vom Gemeindevorstand von Krumpendorf mit Bescheid vom 6. Dezember 1991 auf Grundlage der Ergebnisse des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens unter (abermaliger) Berufung auf §11 Abs1 der Kärntner Bauordnung 1969 wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (wiederum) Vorstellung, welche die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 10. Juni 1992 als unbegründet abwies. Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß §9 Abs1 und 2 leg.cit. sei eine Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vorzunehmen. Für das Grundstück sei die Widmung "Bauland-Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel" ausgewiesen. Das vorgelegte Bauprojekt weise jedoch ein Mißverhältnis zwischen den Wohnflächen einerseits und den dem allgemeinen Hotelbetrieb dienenden Flächen andererseits auf; überdies fehlten die für ein Hotel "typischen sonstigen infrastrukturellen Voraussetzungen wie Klubräume, Tennisräume, Leseräumlichkeiten usw.", sodaß in Wahrheit die Errichtung eines Apartmenthauses iS des §5 Abs3 GemeindeplanungsG 1982 geplant sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B966/92 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer dem Art18 Abs1 B-VG widersprechenden Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 1. Juli 1993, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See (vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen, von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 12. Oktober 1964 genehmigt und im Amtlichen Anzeiger der Kärntner Landes-Zeitung vom 23. Oktober 1964 verlautbart), soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See, betrifft, idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. März 1986, genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 7. Juli 1986, Spruchpunkt 21, dieser Bescheid verlautbart im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom 10. Juli 1986, einzuleiten. Seine Bedenken begründete der Verfassungsgerichtshof wie folgt: 2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 1. Juli 1993, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See (vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen, von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 12. Oktober 1964 genehmigt und im Amtlichen Anzeiger der Kärntner Landes-Zeitung vom 23. Oktober 1964 verlautbart), soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See, betrifft, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. März 1986, genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 7. Juli 1986, Spruchpunkt 21, dieser Bescheid verlautbart im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom 10. Juli 1986, einzuleiten. Seine Bedenken begründete der Verfassungsgerichtshof wie folgt:

"3.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt zunächst das Bedenken, daß die vorgenommene Umwidmung nicht erforderlich iS des §9 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 erscheint; nach dieser Bestimmung darf der Flächenwidmungsplan nämlich nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Es dürfte auszuschließen sein, daß vorliegendenfalls wichtige Gründe iS des Gesetzes bestanden.

3.2. Wie unter I.1. dargestellt wurde, hat der Gemeinderat eine Umwidmung der Liegenschaft bis zum Wörther See beschlossen, währenddem die Kärntner Landesregierung in ihrem mehrfach zitierten Bescheid vom 7. Juli 1986 eine Genehmigung nur mit Ausnahme eines 10 m breiten Uferbegleitstreifens entlang des Wörther Sees von ca. 400 m2 ausgesprochen hat, sodaß nur ca. 1.600 m2 umgewidmet wurden. 3.2. Wie unter römisch eins.1. dargestellt wurde, hat der Gemeinderat eine Umwidmung der Liegenschaft bis zum Wörther See beschlossen, währenddem die Kärntner Landesregierung in ihrem mehrfach zitierten Bescheid vom 7. Juli 1986 eine Genehmigung nur mit Ausnahme eines 10 m breiten Uferbegleitstreifens entlang des Wörther Sees von ca. 400 m2 ausgesprochen hat, sodaß nur ca. 1.600 m2 umgewidmet wurden.

In der Kärntner Landeszeitung wurde kundgemacht, daß die Genehmigung betreffend

'21. (1/86) die Baufläche 14 sowie die als Kurgebiet gewidmeten Parzellen Nr. 111/2 (Teil) und 112/2, 113/2 im Ausmaß von ca. 1600 m2, KG Krumpendorf, als Kurgebiet - Sonderwidmung Hotel (§2 Abs5 GPG 1982) festgelegt wurden, gemäß §7 Abs4 in Verbindung mit §9 Abs3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982'

erteilt worden sei.

Anscheinend ging die Gemeindeaufsichtsbehörde davon aus, daß der Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses teilbar sei.

In dieser Diskrepanz zwischen Beschlossenem und Genehmigtem erblickt der Verfassungsgerichtshof vorläufig eine, den §21 Abs1 iVm. §7 Abs1 bis §9 Abs4 GemeindeplanungsG 1982 verletzende Rechtswidrigkeit, und zwar aus folgenden Erwägungen: In dieser Diskrepanz zwischen Beschlossenem und Genehmigtem erblickt der Verfassungsgerichtshof vorläufig eine, den §21 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs1 bis §9 Abs4 GemeindeplanungsG 1982 verletzende Rechtswidrigkeit, und zwar aus folgenden Erwägungen:

An sich steht es der Gemeindeaufsichtsbehörde grundsätzlich frei, auch nur Teile eines Flächenwidmungsplanes zu genehmigen (vgl. VfSlg. 7949/1976, S 437). Dies aber immer nur unter der Voraussetzung, daß es sich um Teilbares handelt, ohne daß dadurch die vom Gemeinderat getroffene Entscheidung als solche verändert wird. Gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG obliegt der Gemeinde die örtliche Raumplanung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. zB VfSlg. 8227/1977, 12169/1989) ausgesprochen hat, fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat somit die Flächenwidmungsplanung 'im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen' (Art118 Abs4 B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, daß das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluß nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechtes gemäß Art119a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat (so VfSlg. 12169/1989, S 203). Der in §7 Abs4 GemeindeplanungsG 1982 iVm. Art119a Abs8 B-VG vorgesehene Genehmigungsvorbehalt ermächtigt die Landesregierung nur dazu, einen Beschluß des Gemeinderates zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, nicht jedoch dazu, irgendeine inhaltliche Änderung bezüglich des Beschlossenen herbeizuführen (in diesem Sinne auch VfGH 2.12.1992, V15/92). An sich steht es der Gemeindeaufsichtsbehörde grundsätzlich frei, auch nur Teile eines Flächenwidmungsplanes zu genehmigen vergleiche VfSlg. 7949/1976, S 437). Dies aber immer nur unter der Voraussetzung, daß es sich um Teilbares handelt, ohne daß dadurch die vom Gemeinderat getroffene Entscheidung als solche verändert wird. Gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG obliegt der Gemeinde die örtliche Raumplanung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach vergleiche zB VfSlg. 8227/1977, 12169/1989) ausgesprochen hat, fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat somit die Flächenwidmungsplanung 'im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen' (Art118 Abs4 B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, daß das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluß nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechtes gemäß Art119a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat (so VfSlg. 12169/1989, S 203). Der in §7 Abs4 GemeindeplanungsG 1982 in Verbindung mit Art119a Abs8 B-VG vorgesehene Genehmigungsvorbehalt ermächtigt die Landesregierung nur dazu, einen Beschluß des Gemeinderates zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, nicht jedoch dazu, irgendeine inhaltliche Änderung bezüglich des Beschlossenen herbeizuführen (in diesem Sinne auch VfGH 2.12.1992, V15/92).

Im vorliegenden Fall dürfte jedoch eine solche - unzulässige - Veränderung des vom Gemeinderat Beschlossenen insoferne vorliegen, als die Aufsichtsbehörde eine kraft (Bundesverfassung und) GemeindeplanungsG 1982 nur vom Gemeinderat zu ziehende Grenze ihrerseits - an Stelle der Gemeinde - festgelegt hat. Somit dürfte hier nicht nur die Genehmigung eines Teiles des Beschlusses des Gemeinderates von Krumpendorf unterblieben, sondern es dürfte im Ergebnis die vom Gemeinderat gezogene Grenze verlegt worden sein und so die Landesregierung auf die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes bis ins Detail Einfluß genommen haben. Damit dürfte aber die Landesregierung - entgegen §21 Abs1 GemeindeplanungsG 1982, aber auch entgegen Art116 und 118 B-VG - gestaltend in den von der Gemeinde in selbständiger Verantwortung wahrzunehmenden eigenen Wirkungsbereich eingegriffen haben. (In diesem Sinne auch Fröhler-Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II (1986), S 100). Im vorliegenden Fall dürfte jedoch eine solche - unzulässige - Veränderung des vom Gemeinderat Beschlossenen insoferne vorliegen, als die Aufsichtsbehörde eine kraft (Bundesverfassung und) GemeindeplanungsG 1982 nur vom Gemeinderat zu ziehende Grenze ihrerseits - an Stelle der Gemeinde - festgelegt hat. Somit dürfte hier nicht nur die Genehmigung eines Teiles des Beschlusses des Gemeinderates von Krumpendorf unterblieben, sondern es dürfte im Ergebnis die vom Gemeinderat gezogene Grenze verlegt worden sein und so die Landesregierung auf die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes bis ins Detail Einfluß genommen haben. Damit dürfte aber die Landesregierung - entgegen §21 Abs1 GemeindeplanungsG 1982, aber auch entgegen Art116 und 118 B-VG - gestaltend in den von der Gemeinde in selbständiger Verantwortung wahrzunehmenden eigenen Wirkungsbereich eingegriffen haben. (In diesem Sinne auch Fröhler-Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht römisch zwei (1986), S 100).

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner das Bedenken, daß die beschlossene Sonderwidmung weder allein auf §2 Abs5 noch auf die zitierte Regelung iVm. §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 gestützt werden kann. 3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner das Bedenken, daß die beschlossene Sonderwidmung weder allein auf §2 Abs5 noch auf die zitierte Regelung in Verbindung mit §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 gestützt werden kann.

3.3.1. Eine Berufung auf §2 Abs5 leg.cit. allein dürfte nämlich daran scheitern, daß diese Regelung als abschließende derart aufzufassen sein dürfte, daß dem Verordnungsgeber keine Befugnis zukommt, weitere Differenzierungen neben den hier ausdrücklich vorgesehenen Widmungskategorien zu schaffen. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 5029/1965 und 5030/1965 ausgeführt, es sei im - seinerzeitigen - Landesplanungsgesetz 1959 (in §8) keine erschöpfende Aufzählung der Widmungsarten vorgesehen, vielmehr könnte der Verordnungsgeber eine (weitere) Differenzierung vorsehen. Die zuletzt genannte Regelung dürfte aber mit dem hier maßgeblichen §2 Abs5 GemeindeplanungsG 1982 nicht vergleichbar sein.

3.3.2. Aber auch iVm. §5 Abs1 dürfte §2 Abs5 GemeindeplanungsG 1982 keine Grundlage für die vorgenommene Sonderwidmung 'Hotel' abgeben: 3.3.2. Aber auch in Verbindung mit §5 Abs1 dürfte §2 Abs5 GemeindeplanungsG 1982 keine Grundlage für die vorgenommene Sonderwidmung 'Hotel' abgeben:

Zwar vermeint die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, bereits die Systematik des §5 leg.cit. lasse 'nach der Intention des Gesetzgebers eine klare Gegenüberstellung der generellen Norm oder Sonderwidmungen des §5 Abs1 und weiterer spezifischer Festlegungen hinsichtlich einzelner Arten von Sonderwidmungen in den folgenden Absätzen erkennen.' Keineswegs denke der Gesetzgeber daran, die Festlegung von Sonderwidmungen dürfe ausschließlich für Zwecke des Gemeinbedarfes erfolgen. Wollte nämlich der Gesetzgeber die Möglichkeit der Festlegung von Sonderwidmungen darauf einschränken, hätte bereits in §5 Abs1 leg.cit. nicht nur eine allgemeine Formulierung der Voraussetzungen für die Festlegung von Sonderwidmungen erfolgen dürfen, sondern es hätte bereits dort eine Bezugnahme auf den Gemeinbedarf Platz greifen müssen. Der Anwendungsbereich des Abs6 und des Abs7 sei wesentlich enger als derjenige des Abs1. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführer folgen, würde dies bedeuten, daß auch sämtliche gesonderten Festlegungen von Apartmenthäusern, Feriendörfern, Wochenendhäusern und Hoteldörfern sowie Einkaufszentren mit einem Einlöseanspruch gemäß Abs7 verbunden wären, was nicht ernsthaft angenommen werden könne.

Weiters führt die belangte Behörde aus, daß für ihre Auffassung auch die Planzeichenverordnung LGBl. für Kärnten 134/1970 ins Treffen geführt werden könne, die in Anlage 1 unter 'A. Bauland' zwischen einer Sonderwidmung (Z8) und einer Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes (Z9) unterscheide. Unter Z8 würden lediglich beispielhaft Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Tankstellen, unter Z9 ebenfalls demonstrativ Volksschulen, Hauptschulen, Gemeindeämter, Krankenanstalten und Altersheime aufgezählt. Daraus ergebe sich, daß die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, welche eine Sonderwidmung möglich machten, solche sein müßten, die einen Zweck des Gemeinbedarfes erfüllten, nicht aufrecht zu erhalten sei.

Unter Berufung auf das Entwicklungsprogramm für den Raum Klagenfurt (LGBl. für Kärnten 19/1981) wird ferner darauf hingewiesen, daß es wirtschaftliche Bedürfnisse der Bevölkerung im Hinblick auf das zu erwartende Abgabenaufkommen erforderlich machten, für den Fremdenverkehr prädestinierte Bereiche mittels einer Sonderwidmung einer entsprechenden Nutzung zuzuführen. Aber auch soziale Bedürfnisse der Bevölkerung erforderten eine derartige ortsplanerische Festlegung, zumal es zu vermeiden gelte, gewissermaßen Enklaven im Erholungsbereich im weitesten Sinne zu Lasten der Zugänglichkeit für ein breites Publikum zu schaffen.

Der Verfassungsgerichtshof geht demgegenüber vorläufig davon aus, daß eine solche Deutung des §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen ließe, weil damit das Verwaltungshandeln nicht hinreichend gesetzlich determiniert wäre und zu unzulässigen Eingriffen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie geradezu zu willkürlichen Eingriffen staatlicher Behörden in Rechte des einzelnen ermächtigt würde. Dabei vermag der Verfassungsgerichtshof - zumindest vorläufig - in §5 GemeindeplanungsG 1982 erheblich weniger Systematik zu erblicken als die belangte Behörde. Daher dürfte es näher liegen, iS des Beschwerdevorbringens die Ermächtigung des §5 Abs1 leg.cit. als auf gemeinnützige Zwecke beschränkt anzusehen, an welche die Absätze 6 ff. anknüpfen, die Regelungen der Absätze 2 bis 5 dürften als sachlich davon relativ selbständige Anordnungen über Apartmenthäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser und Hoteldörfer zu begreifen sein.

Bei einem derartigen Verständnis des Inhalts der genannten Regelung dürfte diese die Vollzugsorgane nicht dazu ermächtigen, für Grundstücke eine Widmung als 'Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel' festzusetzen. Für den Fall, daß eine solche Widmung aber zulässig wäre, ist dem Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht erkennbar, daß wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, gerade auf dem gegenständlichen Grundstück eine Sonderwidmung als Hotel vorzusehen, weil die vom Gesetz geforderte Gemeinnützigkeit des Zweckes der Widmung nicht gegeben sein dürfte.

3.4. Sollte aber eine Sonderwidmung, wie sie hier beschlossen wurde, an sich zulässig sein, hegt der Verfassungsgerichtshof schließlich das Bedenken, daß die Umwidmung gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstößt. Denn zum Zeitpunkt der Umwidmung war die mitbeteiligte Gemeinde Eigentümerin einer neben der umgewidmeten Liegenschaft befindlichen Grundfläche, welche sie nicht der gleichen Sonderwidmung unterstellte, obwohl im Hinblick auf ihre Eignung hiezu eine solche in der Vorbereitungsphase der Umwidmung von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern ausdrücklich angeregt worden war. Statt eine solche Umwidmung vorzunehmen, verkaufte die Gemeinde dieses Grundstück später (vgl. sinngemäß VfSlg. 7949/1976, S 440 f.). 3.4. Sollte aber eine Sonderwidmung, wie sie hier beschlossen wurde, an sich zulässig sein, hegt der Verfassungsgerichtshof schließlich das Bedenken, daß die Umwidmung gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstößt. Denn zum Zeitpunkt der Umwidmung war die mitbeteiligte Gemeinde Eigentümerin einer neben der umgewidmeten Liegenschaft befindlichen Grundfläche, welche sie nicht der gleichen Sonderwidmung unterstellte, obwohl im Hinblick auf ihre Eignung hiezu eine solche in der Vorbereitungsphase der Umwidmung von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern ausdrücklich angeregt worden war. Statt eine solche Umwidmung vorzunehmen, verkaufte die Gemeinde dieses Grundstück später vergleiche sinngemäß VfSlg. 7949/1976, S 440 f.).

Der Verfassungsgerichtshof vermag nun vorläufig keinen Grund zu erkennen, warum die Umwidmung ausgerechnet und ausschließlich auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer beschränkt war und ist, sich aber nicht auf die gleicher Weise geeignete benachbarte Liegenschaft der Gemeinde bezog. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, daß auf dem Grundstück der Beschwerdeführer schon ein Hotel bestand. Denn träfen die in der Gegenschrift der belangten Behörde und in der Äußerung der Gemeinde vorgetragenen Gründe zu, daß in Krumpendorf ein nachhaltiger Bedarf an Hotels höherer Kategorie besteht, würde es nicht genügen, zusätzlich zu den schon bestehenden Sonderwidmungen für Hotels nur eine Liegenschaft dafür zu widmen; treffen die vorgebrachten Gründe aber nicht zu, kann die vorgenommene Umwidmung von vorneherein nicht zulässig sein."

3. Die Kärntner Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in welcher sie zunächst dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die vorgenommene Umwidmung sei iS des §9 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 nicht erforderlich gewesen, mit näherer Begründung entgegentritt.

Hingegen tritt die Kärntner Landesregierung der im Prüfungsbeschluß geäußerten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei, daß die Diskrepanz zwischen der vom Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See beschlossenen und der in weiterer Folge von der Kärntner Landesregierung genehmigten Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See eine Rechtswidrigkeit darstellt, die den Flächenwidmungsplan im vorliegendenfalls präjudiziellen Umfang mit Gesetzwidrigkeit belastet.

Die beschlossene Sonderwidmung könne auch weder allein auf §2 Abs5 noch auf die zitierte Regelung iVm. §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 gestützt werden, da §2 GemeindeplanungsG 1982 eine erschöpfende Aufzählung der im Bauland zulässigen Baugebiete enthalte. Dies werde bereits aus dem Wortlaut des §2 Abs2 leg.cit. deutlich, der eine taxative Anführung der in Betracht kommenden Baugebiete enthalte. Wäre die Aufzählung der einzelnen Baugebiete in dieser Bestimmung lediglich als demonstrativ zu werten, hätte dieser Umstand entsprechend sprachlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, etwa durch die Verwendung des Wortes "insbesondere". Dieses Verständnis stehe mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Einklang, wonach (lediglich) dem Gesetzgeber die Befugnis zustehe, die verschiedenen Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, während es der planenden Gemeinde obliege, die richtige Widmung aus der Zahl der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten auszuwählen. Die beschlossene Sonderwidmung könne auch weder allein auf §2 Abs5 noch auf die zitierte Regelung in Verbindung mit §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 gestützt werden, da §2 GemeindeplanungsG 1982 eine erschöpfende Aufzählung der im Bauland zulässigen Baugebiete enthalte. Dies werde bereits aus dem Wortlaut des §2 Abs2 leg.cit. deutlich, der eine taxative Anführung der in Betracht kommenden Baugebiete enthalte. Wäre die Aufzählung der einzelnen Baugebiete in dieser Bestimmung lediglich als demonstrativ zu werten, hätte dieser Umstand entsprechend sprachlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, etwa durch die Verwendung des Wortes "insbesondere". Dieses Verständnis stehe mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Einklang, wonach (lediglich) dem Gesetzgeber die Befugnis zustehe, die verschiedenen Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, während es der planenden Gemeinde obliege, die richtige Widmung aus der Zahl der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten auszuwählen.

Aus den gesetzlichen Regelungen des §2 GemeindeplanungsG 1982 betreffend die einzelnen Baugebiete (Abs3 bis 9) könne keine Ermächtigung des (gemeindlichen) Verordnungsgebers abgeleitet werden, weitere Differenzierungen (neben den dort ausdrücklich vorgesehenen Widmungskategorien im Bauland) zu schaffen. Auch aus den im Prüfungsbeschluß angeführten Erkenntnissen VfSlg. 5029/1965 und 5030/1965 könne keine davon abweichende Beurteilung hergeleitet werden, da sich diese (zum Kärntner LandesplanungsG, LGBl. 47/1959, ergangenen) Erkenntnisse mit spezifischen Widmungszusätzen im Grünland auseinandersetzten und eine Übertragung der in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen auf den Fragenkreis der Schaffung zusätzlicher Differenzierungen innerhalb der einzelnen Baulandkategorien nicht möglich sei. Aus den gesetzlichen Regelungen des §2 GemeindeplanungsG 1982 betreffend die einzelnen Baugebiete (Abs3 bis 9) könne keine Ermächtigung des (gemeindlichen) Verordnungsgebers abgeleitet werden, weitere Differenzierungen (neben den dort ausdrücklich vorgesehenen Widmungskategorien im Bauland) zu schaffen. Auch aus den im Prüfungsbeschluß angeführten Erkenntnissen VfSlg. 5029/1965 und 5030/1965 könne keine davon abweichende Beurteilung hergeleitet werden, da sich diese (zum Kärntner LandesplanungsG, Landesgesetzblatt 47 aus 1959,, ergangenen) Erkenntnisse mit spezifischen Widmungszusätzen im Grünland auseinandersetzten und eine Übertragung der in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen auf den Fragenkreis der Schaffung zusätzlicher Differenzierungen innerhalb der einzelnen Baulandkategorien nicht möglich sei.

Der Vorbehalt bestimmter Grundflächen für "besondere Verwendungszwecke" iS des §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 setze stets ein Interesse der Allgemeinheit voraus, zumal sowohl der Wortlaut der Bestimmung ("Wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern ...") als auch die verfassungsgesetzliche Grundrechtsordnung (insbesondere das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums) ein derartiges Verständnis nahelegten. Die Festlegung von Sonderwidmungen iS des §5 Abs1 GemeindeplanungsG 1982 dürfe daher lediglich zur Sicherstellung gemeinnütziger Zwecke erfolgen.

4. Die Gemeinde Krumpendorf erstattete eine Äußerung folgenden Inhaltes:

"1. Die Gemeinde Krumpendorf am Wörther See ist nach dem Raumordnungsentwicklungsprogramm des Landes Kärnten ein Fremdenverkehrs-Schwerpunkt Kärntens. Laut LGBl. Nr. 39/1977 ist Krumpendorf diesbezüglich ein Unterzentrum, für das als Leitziel 'qualitative Verbesserung des Fremdenverkehrs und der übrigen Dienstleistungseinrichtungen' festgelegt ist. "1. Die Gemeinde Krumpendorf am Wörther See ist nach dem Raumordnungsentwicklungsprogramm des Landes Kärnten ein Fremdenverkehrs-Schwerpunkt Kärntens. Laut Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1977, ist Krumpendorf diesbezüglich ein Unterzentrum, für das als Leitziel 'qualitative Verbesserung des Fremdenverkehrs und der übrigen Dienstleistungseinrichtungen' festgelegt ist.

2. Im Sommerentwicklungskonzept 2000 des Landes Kärnten wird als 'größte Schwäche der Teilregion Wörthersee' - und damit besonders auch für Krumpendorf - die vorhandene Hotelstruktur angeführt. 'Weitere Spitzenhotels (Betriebe) fehlen, in vielen Betrieben entstanden Investitionslücken durch zu langes Zögern. Es müßte eine konsequente Qualitätspolitik verfolgt werden. Mittelmäßiges ist zu vermeiden, der Anspruch höchster Qualität bei allen Investitionen/Einrichtungen, etc. geltend gemacht werden'.

3. In der Fremdenverkehrsgemeinde Krumpendorf hat in der Vergangenheit eine negative Entwicklung Platz ergriffen. Im Rahmen der Kärntner Fremdenverkehrsgemeinden vor dem 1. Weltkrieg hat Krumpendorf einen hervorragenden dritten Platz eingenommen, war dann im Laufe der Entwicklung zum Ende der 60er Jahre auf den immer noch beachtlichen 10. Platz zurückgefallen. In der Folge gingen Leitbetriebe verloren, sodaß die Gemeinde trotz ausgezeichneter natürlicher und verkehrsmäßiger Grundlagen nur mehr den 19. Rang einnimmt.

Während die Anzahl der Fremdenbetten 1974 noch 5.377 betrug, stehen 1991 nur mehr 4.441 Betten zur Verfügung. Insbesonders ist ein sich vergrößerndes Manko an qualifizierten Fremdenbetten im Seeuferbereich festzustellen. Darüberhinaus weist die Gemeinde kaum öffentlich zugängliche Seeuferflächen (zu denen auch das 'Seehotel Koch' gehörte) auf. Einer Gesamtuferlänge von ca. 6 km stehen öffentlich zugängliche Uferbereiche (mit Bädern) von 814 m (13,6 %) und ohne Bäder von 406 m (6,77 %) auf (Anlage 1/Übersicht). Bereits 1972 hat eine Untersuchung des geographischen Institutes der Universität Wien ergeben, daß über 50 % der befragten Gäste die mangelnde Zugangsmöglichkeit zum See kritisiert haben (Anlage 2 - Kopie Auszug aus der Fremdenverkehrsuntersuchung 1972).

Auch aus einer Diplomarbeit an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt 1985 ergibt sich diese Problematik für den Fremdenverkehr der Gemeinde, welche die Richtigkeit und Wichtigkeit der von der Gemeinde getroffenen Widmungsentscheidungen untermauert (Anlage 3). Diese liegen im ausgesprochenen örtlichen Interesse und rechtfertigen die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Absicherung und zur Schaffung der in einer Fremdenverkehrsgemeinde benötigten Betriebsstrukturen.

Für den Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See ist erwiesen, daß in jedem Umwidmungsfall mit besonderer Widmungsfestlegung wie im gegenständlichen Fall ein eminent wichtiger gemeinnütziger Grund (3.1.) zur Änderung des Flächenwidmungsplanes besteht.

Wie aus der Anlage 4 ersichtlich, hat der Gemeinderat zahlreiche Grundflächen durch Sonderwidmungen auch im Bereich der Liegenschaft Bruckner für den Fremdenverkehr bestimmt. In einer Sommer-Fremdenverkehrsgemeinde am See kommen die Gäste fast ausschließlich, um sich am See zu erholen (93 % baden), finanziell potente Gäste wollen primär im Seeuferbereich logieren.

Die unter Punkt 3. wie vor angeführte Negativentwicklung wurde sicherlich auch durch den strukturellen Nachteil, kaum Seeuferbetriebe zu verzeichnen, bewirkt. Diese wurden mehrfach durch Umwandlung einzelner Leitbetriebe Krumpendorfs - wie auch das Hotel Koch - in Zweitwohnhäuser, Wohn- und Geschäftsobjekte, etc. verursacht, was bei der Widmung Kurgebiet alleine (... im übrigen aber für Wohngebäude ...) nicht zu verhindern war.

Eine Beurteilung der einzelnen Widmungen in bezug auf wichtige Gründe hat durch die Gemeinde aus örtlicher Sicht (Notwendigkeit) im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu erfolgen. Der Gemeinderat stellt daher ausdrücklich fest, daß aufgrund des gegebenen Sachverhaltes im Widmungsfalle 'Seehotel Koch', aber auch in allen anderen Sonderwidmungsfällen örtlich wichtige wirtschaftliche und strukturelle Gründe (§5) für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes gegeben waren. Eine generelle und zeitlich idente Widmungsfestlegung ist aufgrund der sich ändernden Voraussetzungen (sturkturelle Veränderungen, Änderungen wirtschaftlicher Gegebenheiten, etc.) nicht immer möglich, sodaß Einzelfestlegungen im Rahmen der Gesamterfordernisse erfolgen müssen.

§9 leg.cit. legt sogar ausdrücklich fest, daß der

Flächenwidmungsplan geändert werden muß, wenn ... sich die für die

örtliche  Planung maßgebenden ... wirtschaftlichen Verhältnisse

wesentlich geändert haben. Die vorstehend angeführte negative Entwicklung des örtlichen Fremdenverkehrs zeitigt gravierende Auswirkungen wirtschaftlicher Art auf die Fremdenverkehrsge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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