RS Vfgh 1993/12/10 G130/93

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6610 Wald- und Weideservituten

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs6 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg EinforstungsrechteG §10

Leitsatz

Aufhebung der neuerlichen Änderung des Umrechnungsschlüssels für die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen für Nutzungsrechte nach dem Sbg EinforstungsrechteG wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels Vorliegen besonderer Umstände für die Rückgängigmachung der im Jahre 1986 vorgenommenen, der tatsächlichen Kaufkraft entsprechenden Valorisierung

Rechtssatz

Der Bund ist unter der Bezeichnung "Österreichische Bundesforste" iS des §1 des BG über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" zur Beschwerdeführung im Anlaßfall nach Art144 Abs1 B-VG legitimiert.

Der erste Satz des §10 des Sbg EinforstungsrechteG in der Fassung des ArtI Z2 der Novelle LGBl. 80/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es sind keine Gründe hervorgekommen, die es sachlich zu rechtfertigen vermöchten, die durch ArtI Z6 des LG, mit dem das Sbg Wald- und WeideservitutenG 1955 geändert wird, LGBl. 59/1986, vorgenommene - vom Verfassungsgerichtshof als "sachlich geradezu geboten" erachtete (vgl. VfSlg. 11856/1988) - Anpassung der seinerzeit in den Urkunden mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzten (auch für die laufende Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder zu erbringenden) "Gegenleistung" an die heutige Kaufkraft wieder rückgängig zu machen.

Die mit dem LG LGBl. 80/1991 vorgenommene Neufassung des §10 des Sbg EinforstungsrechteG, mit der die Festsetzung der in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen in der Weise vorgenommen wurde, daß 1 Kreuzer (lediglich) 3,3 Groschen (statt 85 Groschen) gleichzustellen ist, geht mittelbar auf einen Initiativantrag von Abgeordneten zum Salzburger Landtag zurück.

Der Ausspruch, daß der erste Satz des §10 des Sbg EinforstungsrechteG in der Fassung des LG LGBl 59/1986 und der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25.07.86, LGBl 74, über die Wiederverlautbarung des Sbg EinforstungsrechteG wieder in Wirksamkeit tritt, beruht auf Art140 Abs6 B-VG.

(Anlaßfall B639/92, E v 10.12.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bodenreform, Servitutenregulierung, Holzbezugsrechte, Wald- und Weideservituten, Wertanpassung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G130.1993

Dokumentnummer

JFR_10068790_93G00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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