RS Vwgh 1996/5/21 93/08/0238

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §16 Abs1;
BSVG §2;
BSVG §5;
BSVG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0206 2 VwSlg 13268 A/1990

Stammrechtssatz

§ 16 Abs 1 erster Halbsatz BSVG ist so zu verstehen, daß im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach § 5 BSVG (bzw einer Befreiung nach Art 2 Abs 1 der zweiten Nov zum BSVG), auch die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung anknüpfende Anmeldeverpflichtung nicht schon mit dem (noch keine Pflichtversicherung bewirkenden) Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, sondern erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes bzw der Beendigung der Befreiung entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993080238.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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