RS Vwgh 1996/5/22 95/01/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0616 1 (hier könnte sich ein algerischer Zollwachebeamter, der Angriffen der islamischen Fundamentalisten gegen Uniformierte ausgesetzt ist, der Verfolgung durch Quittierung seines Dienstes mit Verbleib in seinem Heimatland entziehen. Er wäre diesfalls nicht schlechter gestellt als jemand, der auf Grund einer staatlichen Verfolgungsmaßnahme seinen Arbeitsplatz verliert).

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes als Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 zu qualifizieren ist, kommt es nicht nur darauf an, daß der Arbeitsplatzverlust aus einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Grund erfolgt ist, sondern insbesondere auch darauf, daß der Verlust des Arbeitsplatzes dem Staat zuzurechnen ist (Hinweis E 23.9.1992, 92/01/0102) und daß mit dem Verlust des Arbeitsplatzes eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden wäre (Hinweis E 17.6.1992, 91/01/0207). Von einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage kann nicht schon im Hinblick auf die Nachteile gesprochen werden, die mit einem Verlust des Arbeitsplatzes für jeden Erwerbstätigen im allgemeinen verbunden sind (hier hatte der Asylwerber für die angestrebte Ausreise aus Rumänien letztlich auch ein Ausreisepapier erhalten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010305.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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