RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0070

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0078 4

Stammrechtssatz

Der VwGH ist in Fällen, in denen er die Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abweist, an einen Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 540 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070070.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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