TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/23 96/07/0078

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §8 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §9 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 1995, Zl. VI/3-AO-356/1, betreffend Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Zusammenlegungsausschusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 31. August 1995 fand die Wahl der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft P. statt.

Mit Eingabe vom 1. September 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde die bescheidmäßige Bestätigung des Ergebnisses der Ausschußwahl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 12. September 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, § 8 Abs. 5 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-4 (FLG), enthalte keine Aussage darüber, wie das Wahlergebnis festgestellt werde.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung die Auffassung vertreten, durch die Wahl von Ausschußmitgliedern werde ein (Vertretungs-)Rechtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 AgrVG begründet, weshalb die bescheidmäßige Feststellung des Wahlergebnisses für den Beschwerdeführer von Interesse sei.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides lägen aber nicht vor. Ein solcher sei weder im Gesetz vorgesehen noch liege ein öffentliches Interesse oder ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung auch die Feststellung beantragt, daß der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft P. ein allgemeiner Vertretungskörper sei. Das sei nicht der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde irre, wenn sie meine, durch eine Wahl werde kein "Vertretungsrechtsverhältnis" begründet. Ein öffentliches Interesse an einer Feststellung liege vor; daß das Ergebnis einer Wahl immer im öffentlichen Interesse liege, müsse der Behörde bekannt sein.

Die belangte Behörde gehe davon aus, das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt, da die Wahl den Gesetzen entsprechend abgelaufen sei, beachte aber nicht, daß keine Verständigung an die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft ergangen sei, wer gewählt werden sollte und daß außerdem nicht alle Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft bei der Wahl anwesend gewesen seien, weshalb eine Verletzung des Aktivwahlrechts des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Wahlvorschriften nicht auszuschließen sei. Dadurch, daß nicht genau aufgelistet und ersichtlich gemacht worden sei, wer das Passivwahlrecht zum Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft habe, sei jedenfalls das Passivwahlrecht des Beschwerdeführers verletzt worden.

Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers liege darin, daß die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft bescheidmäßig festgestellt werde und daß die Agrarbehörde feststelle, daß es sich um einen allgemeinen Vertretungskörper handle. Ohne Feststellungsbescheid über das Wahlergebnis und die Eigenschaft des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft als allgemeiner Vertretungskörper sei die Geltendmachung von bei der Wahl unterlaufenen Mängeln nicht möglich.

Die Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sei gesetzwidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat die bescheidmäßige Bestätigung des Ergebnisses der Wahl zum Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft begehrt. Einen solchen Bescheid sieht das FLG nicht vor. Auch wenn man den Antrag als Feststellungsbegehren deutet, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 490, angeführte Rechtsprechung).

Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Feststellungsbescheid über das Ergebnis der Wahl zum Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft fehlt. Es trifft nämlich nicht zu, daß der Beschwerdeführer ohne einen solchen Feststellungsbescheid allenfalls bei der Wahl unterlaufene Rechtswidrigkeiten nicht geltend machen kann.

Nach § 9 Abs. 1 FLG hat die Behörde unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, 92/07/0084, ausgesprochen, daß der Streit über die Gültigkeit einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft eine Streitigkeit im Sinn des § 37 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 ist.

§ 9 Abs. 1 des (Niederösterreichischen) FLG enthält in bezug auf Zusammenlegungsgemeinschaften dieselbe Regelung, wie sie § 37 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 für Agrargemeinschaften trifft. Die Aussage im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, 92/07/0084, daß der Streit über die Gültigkeit einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis darstellt, gilt daher ebenso für Wahlen zu den nach dem FLG vorgesehenen Organen einer Zusammenlegungsgemeinschaft.

Der Antrag des Beschwerdeführers kann aber nicht in einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis umgedeutet werden, da er eindeutig auf "Bestätigung des Wahlergebnisses" gerichtet war. Auch die weiteren Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers schließen es aus, diesen als Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis zu deuten. Der Beschwerdeführer führt nämlich ohne nähere Begründung aus, er erachte die Wahl für verfassungswidrig und werde sich überlegen, ob er den Ausschuß anerkenne oder nicht. Diese Erklärung ist bei weitem zu unbestimmt und vage, um sie als Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis deuten zu können.

Die Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens ist vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist es ohne Belang, ob diese Verordnung besteht oder nicht. Der in keiner Rechtsvorschrift eine Grundlage findende Antrag des Beschwerdeführers wurde zu Recht zurückgewiesen. Selbst wenn die Verordnung - aus welchen Gründen immer - wegfiele, könnte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Abweisung der Beschwerde lauten. Für eine vom Beschwerdeführer angeregte Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof besteht daher kein Raum.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Beschwerde erkennen läßt, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen er die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abweist, an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070078.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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