RS Vwgh 1996/5/24 94/17/0333

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fortsetzungszuammenhang setzt voraus, daß die einzelnen Tathandlungen EINES Deliktes von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden (Hinweis: E 5.11.1991, 91/04/0150). Liegen unterschiedliche Delikte vor - hier § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 und § 19 Abs 2 legcit - fehlt es an den einzelnen Tathandlungen EINES Deliktes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X07

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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