RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0008

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §260 Abs2;
BAO §283 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden Teile des Bescheidspruches nicht von der kollegialen Beschlußfassung des zuständigen Berufungssenates getragen, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (Hinweis E 12.6.1991, 90/13/0028). Die Dauer der Beratungszeit ist kein Indiz dafür, daß der Berufungssenat über die Höhe der Abgabe und der Bemessungsgrundlage nicht abgestimmt hat. Nach der Aktenlage enthält der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters (§ 283 Abs 1 BAO) bereits die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe, woraus sich ergibt, daß diese Berechnungen der Beratung und Beschlußfassung des Senates zugrundezulegen sind.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zurechnung von Organhandlungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130008.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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