RS Vfgh 1994/3/3 B1569/92, B1251/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
BusspurV des Magistrats der Stadt Wien vom 20.08.91 (Fahrstreifen für Omnibusse in der Neustiftgasse)
BusspurVen des Magistrats der Stadt Wien vom 02.04.90 und vom 21.03.90 idF vom 05.06.90 (Fahrstreifen für Omnibusse in der Burggasse)
StVO 1960 §12 Abs2
StVO 1960 §13 Abs1
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z2
StVO 1960 §44 Abs1
StVO 1960 §53 Abs1 Z25
StVO 1960 §55

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Einrichtung von Fahrstreifen für Omnibusse in der Burggasse und in der Neustiftgasse in Wien; keine gesetzwidrige Bevorzugung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs angesichts der besonderen Verkehrsbelastung auf den betreffenden Straßen; kein Verbot des Rechtsabbiegens bzw Überquerens der Busspur zum Ein- und Ausparken; keine gesetzwidrige Kundmachung der Verordnungen infolge Fehlens einer gesonderten Zusatztafel hinsichtlich der Benützungserlaubnis für Taxis bzw infolge fehlender Ankündigung des Endes der Busspur im Hinblick auf die Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen

Rechtssatz

In Übereinstimmung mit den parlamentarischen Materialien zu §53 Abs1 Z25 StVO 1960 ist jedenfalls davon auszugehen, daß ungeachtet der dadurch bewirkten Beschränkung des Individualverkehrs die Anordnung eines dem Kraftfahrlinienverkehr vorbehaltenen Fahrstreifens zulässig ist. Sie entspricht dann dem Gesetz, wenn angesichts der besonderen Verkehrsbelastung auf einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des auf dieser Straßenstrecke stattfindenden Kraftfahrlinienverkehrs eine besondere Busspur erfordert oder wenn - anders ausgedrückt - die fahrplanmäßige Abwicklung des Kraftfahrlinienverkehrs wegen seiner ansonsten zu erwartenden Beeinträchtigung durch den allgemeinen Verkehr einen dem Linienverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen notwendig macht.

Die Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien vom 02.04.90 und vom 21.03.90 idF vom 05.06.90 sowie die Verordnung vom 20.08.91, mit denen in der Burggasse und in der Neustiftgasse ein Fahrstreifen für Omnibusse eingerichtet wurde, sind nicht gesetzwidrig.

Die Behörde hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960) nicht überschritten, wenn sie dem - vom Gesetzgeber in §53 Abs1 Z25 StVO 1960 anerkannten - Interesse an der Bevorzugung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs in der Burggasse und der Neustiftgasse gerade wegen der dort bestehenden hohen Verkehrsbelastung den Vorrang vor den Interessen des Individualverkehrs einräumte. Der Verfassungsgerichtshof kann der Behörde auch nicht entgegentreten, wenn sie angesichts der vom Gesetzgeber für besonders verkehrsbelastete Straßen (wie der Burggasse und der Neustiftgasse) vorgesehenen Reservierung eines Fahrstreifens für den öffentlichen Kraftfahrlinienverkehr dessen dadurch bewirkte Beschleunigung für so wichtig ansah, daß die (wegen der vermehrten Staubildung) unbestreitbaren negativen Auswirkungen dieses Vorbehaltes insbesondere auf den Individualverkehr in Kauf zu nehmen sind.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß durch die Einrichtung eines "Fahrstreifens für Omnibusse" gemäß §43 Abs1 litb Z2 iVm §53 Abs1 Z25 StVO 1960 ein Einbiegeverbot vom linken, dem Individualverkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifen über den Fahrstreifen für Omnibusse hinweg nach rechts bewirkt würde sowie ein Überqueren der Busspur zum Ein- und Ausparken verboten wäre, ist nicht stichhältig.

Eine Benützung der Busspur, die durch das Verkehrszeichen nach §53 Abs1 Z25 StVO 1960 verboten wird, kann nur im Befahren dieses Fahrstreifens in der Längsrichtung, nicht aber in dessen Überqueren erblickt werden. Auch die Regelung des Rechtsabbiegens in §12 Abs2 sowie §13 Abs1 StVO 1960 bleibt sohin durch eine Verordnung, mit der ein Fahrstreifen für Omnibusse vorgesehen wird, unberührt.

Daß die Zulässigkeit der Benützung einer Busspur durch Taxis nicht durch eine besondere Zusatztafel (wie in §53 Abs1 Z24 StVO 1960 als möglich vorgesehen), sondern auf dem entsprechenden Teil des Hinweiszeichens selbst zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht gesetzwidrig.

Es entspricht dem Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot, das bei jeder Kundmachung einer Rechtsvorschrift zu beachten ist, bei einer Verordnung nach §53 Abs1 Z25 StVO 1960 wesentlich besser, anstelle der Anbringung einer gesonderten Zusatztafel die Ausnahmen vom Verbot durch dessen Einschränkung auf dem entsprechenden Teil des Verkehrszeichens selbst zum Ausdruck zu bringen.

Da die Verordnung über einen Fahrstreifen für Omnibusse nicht durch ein Vorschriftszeichen, sondern gemäß §44 Abs1 iVm §53 Abs1 Z25 StVO 1960 durch ein entsprechendes Hinweiszeichen kundzumachen ist, findet §51 Abs1 StVO 1960 (Wiederholung des Verkehrszeichens unter Anfügung einer Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE" am Ende einer längeren Straßenstrecke) darauf keine Anwendung; wohl ist aber bereits der grafischen Wiedergabe des Hinweiszeichens "Fahrstreifen für Omnibusse" in §53 Abs1 Z25 StVO 1960 zu entnehmen, daß Fahrstreifen für Omnibusse in ihrer Reichweite durch entsprechende Verkehrsleiteinrichtungen gemäß §55 StVO 1960 ("Bodenmarkierungen auf der Straße") zu kennzeichnen sind.

Daß eine Verkehrsbeschränkung, wie sie durch die gegenständlichen Verordnungen über die Einrichtung von Fahrstreifen für Omnibusse verfügt wird, zeitlich unbegrenzt festgelegt wird, obwohl die Kraftfahrlinie während eines Teils der Nachtzeit nicht verkehrt, ist schon aus Gründen der Verkehrssicherheit zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Busspur, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Bodenmarkierungen, Omnibusse siehe auch Busspur, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1569.1992

Dokumentnummer

JFR_10059697_92B01569_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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