RS Vfgh 1994/3/4 B1115/93

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z1
B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs3
ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 675/1991
ZivildienstG §5 Abs4 idF BGBl 675/1991
ZivildienstG §5 Abs5 idF BGBl 675/1991
AVG §13a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Qualifizierung einer Erklärung wegen Unvollständigkeit sowie Fehlens des Lebenslaufes und der Strafregisterbescheinigung als rechtsunwirksam mangels Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensfehler

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §5 Abs4 und Abs5 ZivildienstG idF BGBl 675/1991 einzuleiten.

Die gerügten Verfahrensmängel (Aushändigung eines veralteten Formulars bei der Stellung; Verletzung der Manuduktionspflicht durch falsche bzw unterlassene Belehrung) würden - auch wenn sie vorlägen - nicht in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingreifen. Sie wären auch nicht derart gravierend, daß sie Willkür der Behörde indizieren und damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bedeuten würden.

Es wäre dem Beschwerdeführer, der sich für die Ausnahme von der Wehrpflicht und die Anerkennung als Zivildienstpflichtiger interessierte, möglich und auch zumutbar gewesen, sich nähere Informationen über die (durch die Novelle 1991 bewirkten) Änderungen des ZivildienstG zu verschaffen, deren Grundzüge durch die ausführliche Berichterstattung in den Medien allgemein bekannt waren.

Keine Verletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung.

Ein grober Verfahrensmangel ist der Behörde hier - anders als im E v 01.07.93, B2069/92 - nicht anzulasten, steht doch unstrittig fest, daß der nach §2 Abs1 ZivildienstG abgegebenen Erklärung einige der vom Gesetz (§2 Abs1 Z3 iVm §5 Abs5 Z2, §2 Abs2 iVm §5 Abs5 Z6 ZivildienstG) geforderten Unterlagen (nämlich die Versicherung, keinem Wachkörper anzugehören, der Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung) nicht beigeschlossen waren. Die Verletzung der Manuduktionspflicht stellt möglicherweise einen Verfahrensmangel dar, greift aber nicht in die Grundrechtssphäre ein.

Der Verfassungsgerichtshof prüft beim verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung nur, ob grobe Verfahrensmängel gegeben sind; im übrigen fehlt ihm die Prüfungszuständigkeit. Die Kompetenz zur Wahrnehmung sonstiger Verfahrensfehler liegt vielmehr beim Verwaltungsgerichtshof.

Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dem Beschwerdeführer wird es, wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Grundrechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung bei seiner bisherigen Judikatur bleibt, wonach es sich bei Klärung der Frage, ob die (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des §5 Abs4 und Abs5 ZivildienstG verletzt wurden, um eine Angelegenheit handelt, die nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (VwGH Zl 93/11/149, Zl 93/11/150, beide B v 28.09.93), freistehen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VfGG einen Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zu stellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Manuduktion, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1115.1993

Dokumentnummer

JFR_10059696_93B01115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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