RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0298

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Die Verweigerung der vom Probanden beantragten Mundspülung durch das einschreitende Organ der Straßenaufsicht nach Ablauf von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum ist zulässig (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0132). Der Proband ist daher auch nicht berechtigt, nach Ablauf von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum die Vornahme der Atemluftuntersuchung zu verweigern, wenn seinem Begehren auf Mundspülung nicht nachgekommen wird.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020298.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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