TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0132

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1991, Zl. MA 70-11/336/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Oktober 1990 um 17.45 Uhr in Wien 19, Hameaustraße 18, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, B 740/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die von ihm zur Frage, ob er beim Unfall eine blutende Kopfverletzung erlitten habe, die seine Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt habe, beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden. Er meint, seine gegenüber den Polizeibeamten an Ort und Stelle gemachten Angaben (der Beschwerdeführer hatte den Konsum von 4/4 Liter Wein zugegeben) als auch die Feststellungen der Polizeibeamten über seinen unsicheren Gang und seine geröteten Augenbindehäute hätten unter dem Aspekt der von ihm erlittenen Verletzung beurteilt werden müssen.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß seine Alkoholisierung nicht auf Grund seiner eigenen Trinkangaben oder der von Polizeibeamten beschriebenen Alkoholisierungsmerkmale, sondern auf Grund des Ergebnisses einer Atemalkoholuntersuchung (1,07 bzw. 1,02 mg/l) als erwiesen angenommen wurde. Daß eine allfällige Stirnwunde damit in irgendeinem Zusammenhang stehen könnte, vermag er nicht aufzuzeigen. Der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.

Der Beschwerdeführer vermißt ein solches Gutachten auch deshalb, weil er kurz vor dem Vorfall Alkohol zu sich genommen habe und die Alkomat-Untersuchung ohne Durchführung einer Mundspülung vorgenommen worden sei. Hiezu ist festzuhalten, daß sich der Unfall um 17.45 Uhr ereignete, während die erste Atemluftprobe um 18.31 Uhr abgegeben wurde. Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft-)alkohols im Munde (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Untersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0321, vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0280, und vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0114). Im vorliegenden Fall betrug bereits die zwischen Unfall und Atemalkoholuntersuchung liegende Zeitspanne mehr als eine Dreiviertelstunde, sodaß keine Verfälschungsmöglichkeit bestand. Im übrigen hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "REST" angezeigt, wenn die Atemluft des Beschwerdeführers bei Durchführung des Testes noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 13. September 1991). Auch hiezu bedurfte es daher keiner weiteren Beweisaufnahmen. Zur Vornahme einer Mundspülung vor Untersuchungsbeginn mußte der Beschwerdeführer nicht angehalten werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0204, und vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0111).

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beschwert fühlt, genügt der Hinweis, daß nicht dieses, sondern die Berufungsentscheidung der belangten Behörde Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist. Im übrigen ist unerfindlich, warum von einer nachgewiesenen Alkoholisierung nicht im Zuge einer Bescheidbegründung (Beweiswürdigung), sondern erst nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gesprochen werden dürfte. Von einem Zweifelsfall, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, kann keine Rede sein.

Aktenwidrig ist die Behauptung, die Verwirklichung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestandes sei lediglich auf Grund der Aussagen der intervenierenden Polizeibeamten als erwiesen angenommen worden. Der Beschwerdeführer verdrängt offenbar das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung - ganz abgesehen von seinen eigenen Trinkangaben.

Abwegig ist die Rüge des Beschwerdeführers, dem Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses könne nicht entnommen werden, "von wo nach wohin" er sein Fahrzeug gelenkt habe. Vielmehr genügt die eingangs wiedergegebene Tatortumschreibung der Vorschrift des § 44a lit. a VStG (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Schließlich meint der Beschwerdeführer, weder aus Spruch noch aus Begründung gehe hervor, "inwieweit" er durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sein soll. Im Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bedarf es aber nicht der Angabe des Alkoholgehaltes, sei es des Blutes, sei es der Atemluft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0242). Der in diesem Zusammenhang erhobene Verjährungseinwand ist demnach haltlos. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung sehr wohl angeführt.

Die - nahezu mutwillige - Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020132.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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