RS Vwgh 1996/7/10 95/15/0181

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §261;
BAO §270;
EStG 1972 §93;
EStG 1988 §93;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0182 95/15/0183

Rechtssatz

Die Angelegenheiten, in denen dem Berufungssenat (§ 270 BAO) die Entscheidung über Berufungen obliegt, sind in § 260 Abs 2 und § 261 BAO angeführt. Demnach besteht KEINE Senatszuständigkeit für Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2644).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150181.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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