RS Vwgh 1996/7/16 95/04/0241

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/18 96/04/0024 1

Stammrechtssatz

Nach der GewO 1994 stellt der Umstand, daß nach Ansicht der Gewerbebehörde im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage durch Rechtsvorschriften verboten ist, keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar. Vielmehr sieht § 359 Abs 1 GewO 1994 für diesen Fall vor, daß die Behörde in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen hat, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040241.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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