RS Vfgh 1994/6/14 B1446/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Unterlassung entsprechender Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des Tir GVG 1983

Rechtssatz

Die bloße Feststellung, daß der Erstbeschwerdeführer die Liegenschaft im Jahre 1992 zusammen mit einem angrenzenden Golfplatz gemäht habe, vermag die Annahme der belangten Behörde nicht zu tragen, diese Liegenschaft sei in einer für Land- oder Forstwirte signifikanten Art wirtschaftlich genutzt worden. Die belangte Behörde unterließ vielmehr entsprechende Ermittlungen im entscheidenden Punkt, warum allein darin eine landwirtschaftliche Nutzung zu erblicken ist, obwohl das Grundstück vorher lange Zeit unbestritten nicht solcherart genutzt worden war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1446.1993

Dokumentnummer

JFR_10059386_93B01446_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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