RS Vfgh 1994/6/16 G97/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1994
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BAO §304
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 304 heute
  2. BAO § 304 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 304 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2018
  4. BAO § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. BAO § 304 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 304 gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1994
  7. BAO § 304 gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1992

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des Ausschlusses der Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei nach Eintritt der Verjährung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Beseitigung der Gleichheitswidrigkeit durch die Einführung einer Zehnjahresfrist ab Entstehen des Abgabenanspruchs für die Einbringung von Wiederaufnahmeanträgen

Rechtssatz

§304 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. Nr. 12/1993 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§304 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die dem Antragsteller zusätzlich eröffnete "- vom Eintritt der Verjährung unabhängige -" Frist soll nach den Materialien die im Erkenntnis G3/92 aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel beheben und die Partei "besser stellen". Eine solche Besserstellung tritt jedoch nur teilweise und nach den zufälligen Verhältnissen ein, der Mangel wird aber in wesentlichen Bereichen noch verschärft und die gleichzeitige Koppelung mit der Verjährung sinnlos. Während nämlich alle Verjährungsfristen durch jede nach außen erkennbare behördliche Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unterbrochen werden, sodaß auch die ein- oder dreijährige Verjährungsfrist noch viele Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches neu zu laufen beginnen kann - zumal die Behörde auch die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide hat (vgl. §208 Abs1 litd BAO) -, läuft die zehnjährige Antragsfrist des neuen §304 ohne Unterbrechung ab. Es kann also leicht der Fall eintreten, daß die Abgabe zu einem Zeitpunkt festgesetzt wird, in dem die ununterbrochene Zehnjahresfrist bereits abgelaufen ist, sodaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens weiterhin nur die ein- oder dreijährige Frist des §207 Abs2 zur Verfügung steht (während der Behörde im Fall der Hinterziehung für eine Wiederaufnahme noch zehn Jahre offenstehen).Die dem Antragsteller zusätzlich eröffnete "- vom Eintritt der Verjährung unabhängige -" Frist soll nach den Materialien die im Erkenntnis G3/92 aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel beheben und die Partei "besser stellen". Eine solche Besserstellung tritt jedoch nur teilweise und nach den zufälligen Verhältnissen ein, der Mangel wird aber in wesentlichen Bereichen noch verschärft und die gleichzeitige Koppelung mit der Verjährung sinnlos. Während nämlich alle Verjährungsfristen durch jede nach außen erkennbare behördliche Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unterbrochen werden, sodaß auch die ein- oder dreijährige Verjährungsfrist noch viele Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches neu zu laufen beginnen kann - zumal die Behörde auch die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide hat vergleiche §208 Abs1 litd BAO) -, läuft die zehnjährige Antragsfrist des neuen §304 ohne Unterbrechung ab. Es kann also leicht der Fall eintreten, daß die Abgabe zu einem Zeitpunkt festgesetzt wird, in dem die ununterbrochene Zehnjahresfrist bereits abgelaufen ist, sodaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens weiterhin nur die ein- oder dreijährige Frist des §207 Abs2 zur Verfügung steht (während der Behörde im Fall der Hinterziehung für eine Wiederaufnahme noch zehn Jahre offenstehen).

Umgekehrt kann die starre Zehnjahresfrist beispielsweise bei Verbrauchssteuern leicht dazu führen, daß die Wiederaufnahme zugunsten der Partei auch nach Eintritt der Verjährung zulässig bleibt, sodaß die Absicht, nach Verjährung keine Wiederaufnahme zuzulassen, weil dann die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden kann, gar nicht mehr erreicht wird, und die unterschiedlichen Fristen, die sich aus der Maßgeblichkeit der Verjährung ergeben, ihren rechtfertigenden Sinn verlieren.

(Anlaßfall: E v 16.06.94, B1401/93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Verjährung, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G97.1994

Dokumentnummer

JFR_10059384_94G00097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten