RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0131

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §20;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 92/06/0143 1

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes im Zeitpunkt der Beschlußfassung, nicht aber nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, Übergangsbestimungen sehen eine andere Regelung vor (Hinweis E 23.4.1987, 86/06/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060131.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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