RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0138

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

RPG Vlbg 1973 §2 Abs2 litc;
RPG Vlbg 1973 §30;

Rechtssatz

Eine Verordnung gem § 30 Vlbg RPG, mit der die Gemeindevertretung, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wurde, für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile derselben das Maß der baulichen Nutzung festlegen kann, ist in rechtlicher Hinsicht (bezüglich der Frage der Genehmigungspflicht der Verordnung durch die Landesregierung) mit einer Verordnung, mit der ein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erlassen wurde, nicht gleichgestellt. Eine Verordnung, mit der die Baunutzungszahl festgesetzt wurde, dient der Verwirklichung des Raumplanungszieles durch Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für gesunde Lebensbedingungen, insbesondere Wohnbedingungen, Arbeitsbedingungen und Freizeitbedingungen iSd § 2 Abs 2 lit c Vlbg RPG (Hinweis E 15.12.1994, 94/06/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060138.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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