RS Vwgh 1996/9/12 95/20/0750

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
StPO 1975 §185;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §119 Abs1;

Rechtssatz

Daß es sich bei einer Anordnung des BMJ iSd § 10 Abs 1 Z 2 StVG um keine rein organisatorische Maßnahme handelt, sondern § 10 Abs 1 Z 2 StVG betreffenden Erledigungen Bescheidqualität zukommt wird durch die Anerkennung des subjektiven Rechts eines Untersuchungshäftlings auf Anhaltung in dem nach § 185 erster Satz StPO zuständigen Gefangenenhaus bestätigt (ausführliche Begründung im Erkenntnis; Hinweis VfGH E 29.6.1995, G 13/95, mit gegenteiliger Auffassung im Fall des § 10 StVG).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz Justizverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200750.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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